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AHO Aktuell - 12.03.2003

Gefahr der Verbreitung der Geflügelpest durch Zugvögel


Schwerin (aho) - Nach Meldungen des Bundesministeriums für Verbraucherschutz
besteht nun auch der dringende Verdacht auf Geflügelpest in Belgien. Dort
waren am Montag in einem Masthähnchenbetrieb mehrere tausend Tiere mit
Symptomen, die der klassischen Geflügelpest (Aviäre Influenza) ähneln,
verendet. "Bisher liegen noch keine Hinweise vor, dass die Krankheit nach
Deutschland eingeschleppt wurde", sagte Landwirtschaftsminister Dr. Till
Backhaus (SPD). Mecklenburg-Vorpommern beginnt in diesen Tagen im Rahmen
einer EU-weiten Flächenuntersuchung im Land Unternehmen mit Geflügelhaltung
und Schlachtbetriebe zu beproben.
"Alle Geflügelhalter sind dringend aufgefordert, die Sicherheitsvorkehrungen
einzuhalten", betonte Minister Backhaus. Gerade der Vogelzug von Südwesten
nach Nordosten lasse nicht ausschließen, dass Wildvögel das
Geflügelpestvirus verschleppen. Daher muss möglichst jeglicher Kontakt
zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel vermieden werden. Ein Ausbruch der
Geflügelpest beträfe nicht nur die großen Betriebe. Alle Geflügelhalter
hätten im Zuge der Sperr- und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen mit erheblichen
wirtschaftlichen Auswirkungen zu rechnen.
Zum Schutz vor einer Verbreitung des Virus wird nach § 79 Abs. 4 des
Tierseuchengesetzes Folgendes deshalb angeordnet:
1. Als Haustiere gehaltene Hühner einschließlich Perl- und Truthühner, Enten
und Gänse sind in geschlossenen Ställen zu halten. Hiervon kann abgewichen
werden, wenn die Haltung unter Schutzvorkehrungen erfolgt, die einer
Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel entgegen wirken, insbesondere
wenn eine überstehende dichte Abdeckung nach oben sowie vogelsichere
Seitenabgrenzungen vorhanden sind.
2. Wer Enten, Gänse oder Perlhühner als Haustiere hält, hat dieses
unverzüglich den zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
anzuzeigen.
3. Treten in einem Hausgeflügelbestand Verluste von mehr als 2 Prozent des
Bestandes innerhalb von 24 Stunden auf, so ist dieses dem zuständigen
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt unverzüglich anzuzeigen.
Tierhalter die nicht mehr als 100 Tiere halten, haben den Verlust von
mindestens drei Tieren innerhalb von 24 Stunden anzuzeigen.
4. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit nach § 76 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a des Tierseuchengesetzes geahndet.

Begründung:

Im Königreich der Niederlande ist der Ausbruch der Geflügelpest amtlich
festgestellt. Es wird davon ausgegangen, dass der Ausbruch auf Wildgeflügel
zurückzuführen ist. Das Tierseuchengeschehen zeigt starke
Ausbreitungstendenz. Gegenwärtig ziehen Wildgänse und anderes Wildgeflügel
aus ihren Winterquartieren im Südwesten zu ihren Brutplätzen nach Nordosten.
Freiland- und Auslaufhaltungen sind besonders gefährdet. Aufgrund der sich
weiter ausbreitenden Seuche ist eine Aufstallung des Hausgeflügels geboten.
Nach § 24b Viehverkehrsverordnung ist die Anzeigepflicht bei Geflügel auf
Hühner und Truthühner begrenzt. Wegen der erhöhten Seuchengefahr ist eine
erweiterte Übersicht über die Hausgeflügelbestände bei den Veterinär- und
Lebensmittelüberwachungämtern erforderlich.
Die Anzeige von Tierverlusten ist erforderlich, damit die zuständigen
Behörden den möglichen Ausbruch einer Seuche frühzeitig erkennen können.
Da es sich um ein akutes Seuchengeschehen handelt, kann Rechtsmitteln gegen
diese Anordnung keine aufschiebende Wirkung zugebilligt werden. Diese
Allgemeinverfügung muss solange in Kraft bleiben, bis das erhöhte
Tierseuchenrisiko nicht mehr besteht.



 



 

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