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AHO Aktuell - 07.02.2003

Schächten nur mit Ausnahmegenehmigung erlaubt


Hannover (aho) - Aus Anlass des in der kommenden Woche anstehenden
islamischen Opferfestes weisen das Landwirtschaftsministerium und der
Tierschutzbeirat des Landes Niedersachsen darauf hin, dass das
betäubungslose Schlachten, das so genannte Schächten, nur mit vorheriger
Ausnahmegenehmigung erlaubt ist. Im Rahmen des islamischen Opferfestes wird
Fleisch von Schafen verzehrt, die nach Auslegung des Korans durch etliche
islamische Religionsgelehrte vor der Schlachtung nicht betäubt werden
sollen.
Nach dem Tierschutzgesetz ist jedes Schlachttier vor der Schlachtung zu
betäuben, um das Schmerzempfinden des Tieres auszuschalten. Für ein
betäubungsloses Schlachten ist eine Ausnahmegenehmigung der Veterinärämter
erforderlich. Die tierschutzrechtlichen Anforderungen sind in einem Erlass
des Landwirtschaftsministeriums geregelt.
Grundsätzlich darf hiernach nur für und von Personen geschächtet werden,
denen zwingende religiöse Vorschriften den Verzehr nicht geschächteter Tiere
verbieten. Dieses ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
vom 15.01.2003 - 1 BvR 1783/99 - substantiiert und nachvollziehbar
darzulegen. Ferner muss die notwendige Sachkunde nachgewiesen werden, es
darf nur in zugelassenen oder registrierten Schlachtbetrieben geschächtet
werden und alle genehmigten Schlachtungen ohne Betäubung sind vom
zuständigen Veterinäramt zu überwachen. Wer gegen diese Auflagen verstößt,
macht sich strafbar.
Das Ministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass die Möglichkeit besteht,
durch eine vom Veterinäramt genehmigte Elektrokurzzeitbetäubung der
Schlachttiere den Belangen des Tierschutzes und des Islam Rechnung zu
tragen. Ansprechpartner für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen sind die
Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte sowie der Region
Hannover.


 



 

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