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AHO Aktuell - 05.02.2003

Saarland: Schächten nur mit Ausnahmegenehmigung


Saarbrücken (aho) - Wer Tiere aus rituell-religiösen Gründen ohne Betäubung
schlachten will ("Schächten"), braucht dafür zwingend eine behördliche
Ausnahmegenehmigung. Darauf weist das Umweltministerium des Saarlandes aus
Anlass des Islamischen Opferfestes hin, das zwischen dem 11. und 14. Februar
2003 begangen wird. Ein Schächten ohne Ausnahmegenehmigung kann mit einer
Geldstrafe bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
Vor einem Jahr hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geurteilt, dass
Schächten und somit ein betäubungsloses Schlachten von Tieren im Hinblick
auf die Religonsfreiheit zulässig ist, aber nur im Rahmen einer eng
begrenzten Ausnahmeregelung.
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom Januar müssen dazu u.a.
folgende Bedingungen erfüllt sein: Es muss nachvollziehbar begründet sein,
dass für die Versorgung der Mitglieder einer Gemeinschaft zwingende
religiöse Gründe für das Schlachten ohne Betäubung vorliegen. Außerdem muss
der Antragsteller die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die nötigen
Geräte haben, um Tiere zu Schächten. Die rituellen Schlachtungen dürfen
zudem nur in zugelassenen oder registrierten Schlachtbetrieben stattfinden.
Sollten im Saarland Ausnahmegenehmigungen auf Grundlage dieses Urteils des
Bundesverfassungsgerichtes erteilt werden, wird eine Überwachung durch
Amtsveterinäre sicherstellen, dass die Tierschutzanforderungen gewahrt
bleiben. In der Praxis spielt das Schächten im Saarland allerdings keine
Rolle. Seit dem BVerfG-
Urteil sind keine Anträge auf Genehmigung von rituellen Schlachtungen
gestellt worden. Auch Hinweise oder Anzeigen in Bezug auf illegales
Schächten sind dem Ministerium für Umwelt in der letzten Zeit nicht bekannt
geworden.
Genehmigungsbehörde für rituelle Schlachthandlungen ohne Betäubung im
Saarland ist ausschließlich das Ministerium für Umwelt als oberste
Tierschutzbehörde.



 



 

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