Aktuelle Meldungen  -  Nachrichten suchen  -  kostenloses Abo  -   Nachricht weiterempfehlen

 

AHO Aktuell - 03.02.2003

EU-Kommission begrenzt Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder


Brüssel (aho) - Im Interesse des Tierschutzes ist heute eine EU-Verordnung
(1) in Kraft getreten, die die Fälle begrenzt, in denen
EU-Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder gewährt werden. Außerdem wird
darin die Regelung erheblich vereinfacht, weil 26 Arten von
Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder wegfallen. So werden ab heute für
Schlachttiere keine Ausfuhrerstattungen mehr gewährt; einzige Ausnahme sind
die Ausfuhren in Drittländer, wo traditionell aus kulturellen und/oder
religiösen Gründen Bedarf an solchen Tieren besteht. Bei reinrassigen
Zuchttieren ist die Erstattung zur Vermeidung von Missbräuchen auf bis zu 30
Monate alte weibliche Tiere beschränkt. Damit geht die Zahl der Fälle, in
denen Ausfuhrerstattungen für lebende Tiere gewährt werden können, deutlich
zurück. Außerdem haben die Kommissionsdienststellen am 21. Januar einen
Verordnungsentwurf vorgelegt, der strengere Veterinärkontrollen und eine
Verschärfung der Strafen bei Verstoß gegen die Tierschutzvorschriften
vorsieht. Mit diesen beiden Legislativentwürfen macht die Kommission ihre
Ankündigung im Mid-Term Review vom Juli 2002 wahr, in dem sie erklärt hat,
sie würde die "Bedingungen, unter denen Ausfuhrsubventionen für Lebendvieh
gewährt werden können, strikter fassen und die Kontrollen entsprechend
verschärfen." Nach der Streichung von 26 Erstattungstatbeständen werden
Ausfuhrerstattungen für lebende Tiere nur noch in den beiden folgenden
Fällen gewährt:

- Bei Schlachttieren: nur für die Ausfuhr von männlichen Rindern in
Drittländer (Ägypten und Libanon), die traditionell große Mengen solcher
Tiere aus kulturellen und/oder religiösen Gründen einführen.

- Bei reinrassigen Zuchttieren: Ist der Erstattungssatz höher als bei
Schlachttieren, werden die Ausfuhrerstattungen auf Färsen und Kühe von bis
zu 30 Monaten beschränkt, um einen Missbrauch der Regelung zu verhindern. So
besteht bei älteren Tieren mit niedrigerem Zuchtwert ein größeres Risiko,
dass sie kurz nach der Ausfuhr geschlachtet werden.

Bezüglich der Verschärfung der Veterinärkontrollen und der Strafen bei
Verstoß gegen die Tierschutzvorschriften hat die Kommission am 21. Januar
2003 einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 615/98 vorgelegt.
Nach dieser Verordnung ist die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für lebende
Rinder abhängig von der Einhaltung der EU-Vorschriften zum Schutz der Rinder
beim Transport(2). Die Kommission schlägt jetzt vor, die Regelung strenger
zu fassen. Insbesondere ist beabsichtigt, für jede Sendung obligatorische
Veterinärkontrollen einzuführen und die Strafen bei Verstoß gegen die
Tierschutzvorschriften für den Transport zu verschärfen. In Drittländern
sollen die Kontrollen beim Wechsel des Transportmittels und im
Bestimmungsdrittland am ersten Entladungsort durchgeführt werden.

(1) Verordnung (EG) Nr. 118/2003 der Kommission vom 23. Januar 2003 (ABl. L
20 vom 24.1.2003).
(2) Richtlinie 91/628/EWG.


 



 

  zum Seitenbeginn


© Copyright

AHO Aktuell ist ein Service von ANIMAL-HEALTH-ONLINE und @grar.de