Aktuelle Meldungen  -  Nachrichten suchen  -  kostenloses Abo  -   Nachricht weiterempfehlen

 

AHO Aktuell - 24.01.2003

Betäubungsloses Schlachten ist grundsätzlich verboten


Stuttgart (aho) – Das baden-württembergische Ministerium für Ernährung und
Ländlichen Raum weist die muslimischen Mitbürger anlässlich des Kurban
Bayrami-Fests vom 11. bis 14. Februar 2003 auf das grundsätzliche Verbot des
Schächtens hin. "Das Schächten von warmblütigen Tieren, ist in der
Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur unter Betäubung möglich", sagte
Minister Willi Stächele MdL, am Mittwoch (22. Januar) in Stuttgart. Das
betäubungslose Schlachten ist nur mit einer Ausnahmegenehmigung zulässig.
"Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung müssen bei den Landratsämtern oder
Bürgermeisterämtern der Stadtkreise rechtzeitig gestellt werden.
Ausnahmegenehmigungen werden nur erteilt, wenn zwingende religiöse
Vorschriften einer Glaubensgemeinschaft ihren Mitgliedern das betäubungslose
Schlachten (Schächten) vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht
geschächteter Tiere untersagen," betonte der Minister. Antragsteller können
sich bei den Landratsämtern oder Bürgermeisterämtern der Stadtkreise
informieren, welche weiteren Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung
erfüllt sein müssen, informierte Stächele.

Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum hat landeseinheitliche
Vorgaben für die zuständigen Behörden bei der Bearbeitung von Anträgen
gemacht. Danach sind die zwingenden religiösen Vorschriften, die das
betäubungslose Schlachten vorschreiben, begründet und nachvollziehbar
darzulegen. Zum Personenkreis, für den geschächtet werden soll, müssen
ebenfalls Angaben gemacht werden. Die Sachkunde der Personen, die das
Schächten durchführen, ist nachzuweisen. Darüber hinaus sind Angaben zur Art
und Anzahl der Tiere, die geschächtet werden sollen notwendig. Außerdem muss
dargelegt werden, dass tierschutzrechtliche Bestimmungen eingehalten werden
und wo das Fleisch verblieben ist. Im Einzelfall ist auch eine Erklärung der
Antragsteller erforderlich, dass das Fleisch geschächteter Tiere nur an
Personen abgegeben wird, für die eine zwingende religiöse Vorschrift zum
Verzehr geschächteten Fleisches besteht. "Ausnahmegenehmigungen werden nur
erteilt, wenn diese Voraussetzungen vollständig erfüllt sind", erläuterte
Stächele weiter.

Geschächtet werden dürfe nur in Schlachtbetrieben, wenn eine
Ausnahmegenehmigung vorliegt. In Baden-Württemberg würden keine
Ausnahmegenehmigungen für das Schächten von Rindern erteilt. Dafür gebe es
derzeit keine geeigneten Fixiereinrichtungen. Die zuständigen Behörden
würden auch in diesem Jahr anlässlich des Kurban Bayrami-Festes verstärkt
Kontrollen durchzuführen.


 



 

  zum Seitenbeginn


© Copyright

AHO Aktuell ist ein Service von ANIMAL-HEALTH-ONLINE und @grar.de