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AHO Aktuell - 21.01.2003

Gestaffelte Hundesteuer bei mehreren Hunden zulässig


Mainz (aho) - Eine Gemeinde darf die Hundesteuer in der Form staffeln, dass
sie bei der Haltung von mehreren Hunden für den ersten Hund 50,00 Euro, für
den zweiten Hund 100,00 Euro und für jeden weiteren Hund 150,-- Euro
Hundesteuer im Jahr verlangt. Dies hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts
Mainz entschieden.

Aufgrund ihrer einschlägigen Satzungsregelung, die die Hundesteuer in der
beschriebenen Weise staffelt, hat die beklagte Gemeinde im Landkreis
Mainz-Bingen den Kläger für seine drei Hunde im Jahr 2002 zur Hundesteuer in
Höhe von insgesamt 300,00 Euro herangezogen.

Hiergegen erhob der Hundebesitzer Klage, wobei er unter anderem geltend
machte, dass es gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, wenn die Gemeinde
seine drei Hunde steuerrechtlich unterschiedlich behandele.

Die Richter der 3. Kammer teilten seine Auffassung nicht und wiesen seine
Klage ab. Die Hundesteuer diene zur Erzielung von Einnahmen, könne aber
daneben auch das Ziel im Auge haben, die Hundehaltung einzudämmen. Damit sei
die steuerliche Progressionsregelung in der Satzung der beklagten Gemeinde
rechtlich nicht zu beanstanden und verstoße insbesondere nicht gegen den
grundgesetzlichen Gleichheitssatz. Sie sei nämlich ein sachlich
gerechtfertigtes Instrument zur Eindämmung der Hundehaltung. Denn dieser
Zweck werde nicht nur durch die Hundesteuer an sich erreicht, sondern auch
durch die Erhöhung der Steuer für weitere, von der selben Person gehaltene
Hunde.

3 K 989/02.MZ




 



 

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