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AHO Aktuell - 14.01.2003

EU-Kommission will besseren Schutz von Legehennen


Brüssel (aho) - Die Europäische Kommission hat gegen Österreich, Belgien,
Griechenland, Italien und Portugal die zweite Stufe des
Vertragsverletzungsverfahrens eingeleitet, weil diese Länder es offenbar
versäumt haben, die 1999 verabschiedete Richtlinie zur Festlegung von
Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (1999/74/EC) umzusetzen. Alle
Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die Richtlinie bis zum 1. Januar 2002 in
nationales Recht umzusetzen und die Kommission unverzüglich davon zu
unterrichten. Die Übermittlung einer so genannten "mit Gründen versehenen
Stellungnahme" ist der zweite Schritt im Vertragsverletzungsverfahren. Die
Mitgliedstaaten haben jetzt zwei Monate Zeit, um der mit Gründen versehenen
Stellungnahme nachzukommen. Danach kann die Kommission den Europäischen
Gerichtshof mit dem Fall befassen.
"Zweck dieser Richtlinie ist es, den Schutz von Legehennen bei
Batteriekäfighaltung und anderen Haltungssystemen zu verbessern", erklärte
David Byrne, das für Gesundheit und Verbraucherschutz zuständige Mitglied
der EU-Kommission. "Die Mitgliedstaaten müssen die von ihnen eingegangenen
Verpflichtungen einlösen. Ein Jahr nach Ablauf der Umsetzungsfrist bleibt
der Kommission keine andere Wahl als das Vertragsverletzungsverfahren gegen
die offenbar säumigen Mitgliedstaaten weiterzuführen."

Höhere Mindestanforderungen für den Schutz von Legehennen

Die Richtlinie 1999/74/EG legt aktualisierte Mindestanforderungen fest für
den Schutz von Legehennen. Dadurch werden Unzulänglichkeiten in den bis
dahin geltenden Rechtsvorschriften beseitigt, die denen
Tierschutzerfordernissen nicht hinreichend gerecht wurden. Außerdem
ermöglicht sie es den Mitgliedstaaten, auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet
strengere Tierschutznormen einzuführen.

Die Richtlinie unterscheidet zwischen drei Arten von Mindestanforderungen
für die Legehennenhaltung.

- Ausgestaltete Käfige(1): mindestens 750 qcm Käfigfläche je Tier.
- Nicht ausgestaltete Käfige: 550 qcm Käfigfläche je Tier (soll bis 2012
auslaufen).
- Käfiglose Systeme mit Legenestern (mindestens ein Nest je sieben Hennen)
und geeigneten Sitzstangen, wobei die Besatzdichte neun Legehennen je qm
nutzbare Fläche nicht überschreiten darf.

(1) Käfige mit Sitzstangen, einem Nest und einer Einstreufläche, die das
Picken und Scharren ermöglicht.

 



 

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