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AHO Aktuell - 20.12.2002

EU-Datenbank 'Schwein'


(ZDS)- Am 19.12.2002 wurde die Verordnung zur Änderung der
Viehverkehrsverordnung im Bundesgesetzblatt (BGBl Teil I, Nr. 85 v.
19.12.2002, Seite 4532) veröffentlicht. Sie trat damit am 20.12.2002 in
Kraft. Für die neue Ohrmarken-Kennzeichnungsregelung gilt eine
Übergangsfrist von 3 Monaten. Mit der VO werden die EU-Vorgaben der
Richtlinie (RL) 64/432/EWG, geändert durch die RL 2000/15/EG zur Einrichtung
einer Schweinedatenbank in nationales Recht umgesetzt.
In den Bundesländern werden z.Z. die technischen Voraussetzungen für die
Meldungen getroffen. Dazu zählt die Erstellung und Ausgabe von Meldekarten
sowie die Zuweisung persönlicher Identifikationsnummern für die
Zugangsberechtigung zur Datenbank (für Betriebe, die ihre Meldungen direkt
"online" abgeben wollen). Über die Betriebsfähigkeit des Meldesystems werden
die Betroffenen jeweils von der zuständigen Ländesbehörde oder von der
beauftragten Stelle informiert.
Die Schweinedatenbank soll die Verbringung von Schweinen erfassen. Die
Verbringungsmeldung hat innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme zu
erfolgen. Zur Meldung verpflichtet sind jeweils die aufnehmenden Betriebe
also Schweinehalter, Viehhändler, Sammelstellen, Transportunternehmen und
Schlachtstätten. Die Meldung umfasst folgende Angaben: die Registriernummer
des abgebenden und des aufnehmenden Betriebes, Anzahl der aufgenommenen
Schweine und das Datum der Verbringung. Darüber hinaus hat jeder
Schweinehalter zum Stichtag 1. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der im
Bestand gehaltenen Schweine getrennt nach Zuchtschweinen einschließlich
Saugferkeln sowie Mastschweinen anzuzeigen.

 



 

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