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AHO Aktuell - 20.12.2002

Futtermittelrechtliche Bewertung von Mykotoxinen in Getreide


(ZDS) - Mit der EU-VO 2002/32 vom 07. Mai 2002, die u.a. ein
Verschneidungsverbot von Erzeugnissen für die Tierernährung vorsieht, wenn
unerwünschte Stoffe in unerlaubten Größenordnungen nachgewiesen werden, war
die Frage aufgeworfen worden, wie künftig mit mykotoxinhaltigem Getreide zu
verfahren ist. Hierzu vertritt die Arbeitsgruppe der
Futtermittelüberwachungsbehörden der Länder folgende Meinung:

- Die Mykotoxine DON und Zearalenon sind nur begrifflich den unerwünschten
Stoffen zuzuordnen; sie entsprechen jedoch nicht den unerwünschten Stoffen
gemäß Anlage 5 der Futtermittel-VO.
- Solange es keinen Grenzwert für bestimmte Mykotoxine gibt, fallen sie
nicht unter das ab nächstem Jahr geltende Verschneideverbot.

- Die vom BMVEL herausgegebenen "Orientierungswerte" gelten nicht als
rechtlich verbindlicher Höchstgehalt; abgesehen davon beziehen sich die
BMVEL-Orientierungswerte auf die Gesamtration je Tier und Tag und nicht auf
Einzelfuttermittel.

- Allerdings ist der zuständigen Futtermittelbehörde gemäß ƒ 17 (5)
Futtermittelgesetz Meldung zu erstatten, wenn die in Einzelfuttermittel
festgestellten Mykotoxingehalte erwarten lassen, dass die
BMVEL-Orientierungswerte für Tagesrationen überschritten werden.

Unabhängig von diesem Ergebnis bleibt bis zur Umsetzung der RL in nationales
Recht zu klären, ab wann die Grenzwerte der Anlage I gelten: vor oder nach
der Reinigung von Erzeugnissen.


 



 

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