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AHO Aktuell - 20.12.2002

Hessen: Jährlich 120 Ausnahmegenehmigungen zum Schächten


Wiesbaden (aho) - In Hessen wird eine Ausnahmegenehmigung zum Schächten nur
erteilt, wenn ein umfassender Katalog strenger Kriterien erfüllt ist. Dies
teilte das Sozialministerium auf eine parlamentarische Anfrage mit. ”Der
Schächtvorgang muss so schonend wie möglich ablaufen. Um dies zu
gewährleisten, hat Hessen auf der Basis des Bundesverfassungsgerichtsurteils
vom 15. Januar 2002 und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der
Tierschutz inzwischen ins Grundgesetz aufgenommen worden ist, Anforderungen
erarbeitet, denen voll und ganz Rechnung getragen werden muss, um eine
entsprechende Erlaubnis zu erhalten”, erklärte Staatsskretär Karl-Winfried
Seif in Wiesbaden.

Durch entsprechende Auflagen werde gewährleistet, dass nur sachkundige
Personen unter größtmöglicher Schonung der Tiere die Schächtung vornehmen
dürften. ”Es ist ein entsprechender Sachkundenachweis vorzulegen”,
erläuterte der Staatssekretär. Auch müssten Anforderungen an
Fixationseinrichtungen erfüllt sein, um eine den Tierschutzgrundsätzen
entsprechende Ruhigstellung bzw. Fixierung der Tiere zu ermöglichen. Ebenso
sei die Verwendung geeigneter Gerätschaften sicherzustellen. Für den Notfall
seien Betäubungseinrichtungen vorzuhalten.

Die Antragsteller müssten darüber hinaus substantiiert darlegen, wie sich
die religiöse Gruppierung definiert, welche religiöse Auffassung zum
Betäuben bzw. Unterlassen der Betäubung vertreten und wie dies als zwingend
begründet wird. Ebenso sei die Zahl der beantragten Schlachttiere plausibel
zu begründen.

In diesem Jahr sind in Hessen rund 120 Ausnahmegenehmigungen zum Schächten
erteilt worden, von denen alle im Zusammenhang mit dem Opferfest vom Februar
2002 standen, teilt das Sozialministerium mit. Damit ein möglichst
bundeseinheitliches Vorgehen erreicht wird, erfolgt derzeit eine
Länderabstimmung über die Kriterien und Anforderungen zur Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung. ”Hier hat sich Hessen maßgeblich eingebracht”, so Seif.
Anträge auf die Erlaubnis zum Schächten, dem Schlachten ohne Betäubung,
müssen bei den örtlichen Veterinärämtern gestellt werden. Es wird jeder
Einzelfall geprüft. Eine Pauschalgenehmigung wird nicht erteilt. Nähere
Informationen zur Antragsstellung sind in Kürze im Internet abrufbar.

 



 

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