Aktuelle Meldungen  -  Nachrichten suchen  -  kostenloses Abo  -   Nachricht weiterempfehlen

 

AHO Aktuell - 02.12.2002

LG Minden: Keine Ausnahmegenehmigung zum Schächten


Minden (aho) - Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden hat am
28.11.2002 entschieden, dass der Landrat des Kreises Lippe einem
muslimischen Metzger zu Recht die zum betäubungslosen Schlachten (=
Schächten) von Schafen und Lämmern erforderliche Ausnahmegenehmigung
verweigert hat. Der Kläger hatte nicht dargelegt, dass nach seiner und der
gemeinsamen Glaubensüberzeugung derjenigen, die er mit dem Fleisch
geschächteter Tiere beliefern will, der Verzehr des Fleisches zwingend eine
betäubungslose Schlachtung voraussetzt.
Der Kläger ist ein muslimischer Metzger aus Bad Salzuflen. Er betreibt seit
1999 eine Rind- und Hammelschlachterei, in der er bisher Tiere mit
vorheriger Betäubung auch für islamische Opferfeste schlachtet. Für das
Opferfest 2002 beantragte er erstmals unter Berufung auf eine
Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Schächten (BVerfG,
Urteil vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99) eine Ausnahmegenehmigung. Zur
Begründung führte er an, er wolle für die islamische Gemeinde Milli Görüs,
der er angehöre, nach deren Glauben schächten, um religiösen Verpflichtungen
aus dem Koran nachzukommen. Der Landrat des Kreises Lippe ging dagegen davon
aus, dass der Kläger nicht - wie rechtlich erforderlich - plausibel gemacht
habe, dass für ihn zwingende religiöse Gründe vorlägen. Deshalb lehnte er
den Antrag des Klägers ab. Nach Bestätigung dieser Ablehnung im
gerichtlichen Eilverfahren trug der Kläger nun vor, er gehöre auch einem
örtlichen "Verein der guten Sitten" an, dessen Glaubensüberzeugung es
gebiete, kein Fleisch zu verzehren, welches von einem nicht geschächteten
Tier stamme. Er könne deshalb auch eine andere Art des Schlachtens nicht mit
seinem Gewissen vereinbaren.
Die Klage blieb ohne Erfolg. In den Gründen seiner Entscheidung führt das
Gericht aus: Wegen der unterschiedlichen Auffassungen im Islam zur Frage, ob
das Schächten zwingend erforderlich sei, hätte der Kläger darlegen müssen,
dass er als gläubiger Moslem jedenfalls nach den Regeln seiner
Religionsgemeinschaft an ein Schächtungsgebot gebunden sei und schächten
wolle, um seinen gläubigen Kunden den Fleischgenuss zu ermöglichen. Dies sei
nicht der Fall. Der Kläger habe in der Vergangenheit offenbar, ohne in
Konflikt mit seinem religiösen Bekenntnis zu geraten, mit Betäubung
schlachten können. Auch habe er nicht glaubhaft gemacht, dass er einer
Religionsgemeinschaft angehöre, für die das Schächten nicht nur
traditioneller Ritus, sondern zwingend Teil des Glaubens sei. Unter Abwägung
der Belange der Religions- und der Berufsfreiheit sei in diesem Fall dem
Tierschutz der Vorrang einzuräumen.

(Az.: 2 K 548/02)



 



 

  zum Seitenbeginn


© Copyright

AHO Aktuell ist ein Service von ANIMAL-HEALTH-ONLINE und @grar.de