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AHO Aktuell - 23.10.2002

Schweiz. BSE-Entschädigungsklage von 2.206 Bauern abgewiesen


Bern (aho) - Das Eidgenössisches Finanzdepartement der Schweiz (EFD) hat mit
Entscheid vom 22. Oktober eine Entschädigungsklage von 2.206 Schweizer
Bauern im Zusammenhang mit dem Rinderwahnsinn abgewiesen. Die Landwirte
hatten dem Bund in erster Linie zu spätes Reagieren, insbesondere zu langes
Zuwarten mit dem Importverbot von britischem Tiermehl und dem Verbot der
Verfütterung von Tiermehl an Rinder vorgeworfen. Ihrer Ansicht nach hätten
die eidgenössischen Gesundheitsbehörden ausserdem die Einhaltung des
Tiermehlverbots im Rinderfutter besser kontrollieren sollen.

Im Januar 2000 hatte das Bundesgericht das EFD um die Überprüfung einer
ablehnenden erstinstanzlichen Verfügung ersucht, die in Bezug auf die
bäuerlichen Forderungen ergangen war. Das EFD hat aufgrund dieser Verfügung
die drei betroffenen Ämter - das Bundesamt für Landwirtschaft, das Bundesamt
für Veterinärwesen und das Staatssekretariat für Wirtschaft - sowie die
Kläger erneut angehört. Die drei Ämter haben ihre ablehnende Haltung
bestätigt, weil ihrer Auffassung nach ihre Verantwortlichkeit nicht gegeben
ist. Die Kläger haben in der Zwischenzeit ihre Forderungen von 185 auf 300
Millionen Franken erhöht.

Das EFD hat sich auf die Prüfung der Grundsatzfrage der Staatshaftung
beschränkt. Das bedeutet, dass der vorliegende Entscheid nur die Frage der
Widerrechtlichkeit betrifft. Das EFD vertritt in seinem jüngsten Entscheid
die Auffassung, dass der Bund im vorliegenden Fall keine Verantwortung
trage. Die zuständigen Ämter hätten bei der Bekämpfung des Rinderwahnsinns
keine unerlaubte Handlung oder Unterlassung begangen. Ganz im Gegenteil
hätten die Schweizer Behörden bei der Bekämpfung des BSE diejenigen
Massnahmen, die nach neustem Stand von Wissenschaft und Forschung
erforderlich waren, jeweils so rasch wie möglich ergriffen.

Gegen den Entscheid des EFD können die 2'206 Bauern bei der Eidgenössischen
Rekurskommission für Staatshaftung Rekurs einlegen und den Entscheid der
Kommission anschliessend an das Bundesgericht weiterziehen.



 



 

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