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AHO Aktuell - 05.10.2002

ISN gewinnt Prozeß gegen Tierseuchenkasse Nordrhein-Westfalen


Damme (ISN) - Bei einer Klage gegen die Beitragsregelung der
Tierseuchenkasse in Nordrhein-Westfalen im Jahr 1998 konnte die
Interessengemeinschaft der Schweinehalter Nord-Westdeutschland e.V. (ISN)
jetzt in letzter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Münster einen Erfolg
erzielen. Von den zuständigen Gremien der Tierseuchenkasse in
Nordrhein-Westfalen (NRW) war für das Jahr 1998 ein Beitragsbonus in Höhe
von 20% beschlossen worden, sofern die Schweinehalter ausschließlich
Schweine aus NRW in ihren Bestand einstallen.
Dieses Vorgehen stellte eine eindeutige Benachteiligung derjenigen
Schweinehalter dar, die Schweine aus anderen Bundesländern eingestallt
hatten und daher keinen Bonus erhielten. Nach Auffassung der ISN war nicht
nachvollziehbar, warum beispielsweise der Kauf eines einzigen Zuchtebers aus
Niedersachsen ein höheres seuchenhygienisches Risiko darstellen sollte als
wenn man das ganze Jahr über Ferkel aus beliebig vielen Beständen in NRW
eingestallt hätte.
Ein von der ISN zu dieser Frage in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten kam zu
dem Ergebnis, daß die Bonusregelung in NRW eindeutig rechtswidrig war. Die
Tierseuchenkasse ließ sich jedoch von den Argumenten sowie dem
Rechtsgutachten nicht überzeugen und veränderte die höchst fragliche
Regelung für das Jahr 1998 nicht.
Die ISN hatte daher die Mitglieder in Nordrhein-Westfalen im März 1998 dazu
aufgerufen, bei der Tierseuchenkasse Widerspruch gegen den Beitragsbescheid
für das Jahr 1998 einzulegen. Diesem Aufruf sind mehr als 900
Mitgliedsbetriebe gefolgt und haben mit Hilfe eines vorformulierten
Schreibens Widerspruch erhoben. Diese Widersprüche wurden von der
Tierseuchenkasse bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in zwei von der
ISN unterstützten Musterklagen zunächst zurückgestellt.
In beiden Fällen liegen jetzt für die betroffenen Schweinehalter positive
Entscheidungen der zuständigen Gerichte vor. Das Oberverwaltungsgericht
Münster betont in der Urteilsbegründung der jetzt rechtskräftig gewordenen
Entscheidung im zweiten Musterfall, daß der strittige Teil des
Beitragsbescheides rechtswidrig ist, weil die zugrunde liegende Regelung der
Tierseuchenkassen-Beitragsverordnung 1998 wegen eines Verstoßes gegen den
Gleichheitssatz des Grundgesetzes nichtig ist. Außerdem behindere die
Bonusregelung den freien Warenhandel im Sinne des EG-Vertrages.
Allen Schweinehaltern, die gegen den Beitragsbescheid der Tierseuchenkasse
in Nordrhein-Westfalen im Jahr 1998 Widerspruch eingelegt haben, empfiehlt
die ISN daher, jetzt eine Entscheidung über den Widerspruch zu verlangen und
die Tierseuchenkasse zur Erstattung des zuviel gezahlten Beitrages
aufzufordern.


 



 

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