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AHO Aktuell - 24.09.2002

Neue Bestimmungen über tierische Nebenprodukte


Brüssel - Der für Gesundheit und Verbraucherschutz
zuständige EU-Kommissar David Byrne begrüßte heute die
Zustimmung des Europäischen Parlaments zu einer
Verordnung, die festlegt, was mit tierischem Material, das
aus der Lebensmittelherstellungskette ausgeschlossen ist,
geschehen muss bzw. darf. Vorgesehen sind auch neue
Entsorgungsmöglichkeiten wie die Umwandlung in Biogas.
Nur Material von Tieren, die nach einer tierärztlichen
Untersuchung für genusstauglich befunden wurden, darf
zur Herstellung von Futtermitteln verwendet werden. Die
Verordnung verbietet ferner jede Form von "Kannibalismus"
innerhalb von Tierarten.


"Die Vorschriften für Futtermittel sind nun genauso streng
wie die für Lebensmittel, und dies stellt einen Meilenstein
dar in der Verhütung futtermittelbedingter Lebensmittel-
krisen wie BSE oder Dioxinverseuchung. Die Verordnung
legt transparente, umfassende und unmittelbar geltende
rechtliche Rahmenbedingungen fest, die eine Reihe von
Bestimmungen ablösen und vereinfachen, welche sich über
mehr als ein Jahrzehnt hinweg entwickelt hatten. Es handelt
sich um einen weit reichenden und ehrgeizigen, auf wissen-
schaftlichen Erkenntnissen basierenden Rechtstext, der ein
konkretes Beispiel dafür ist, dass wir der Lebensmittel- und
Futtermittelsicherheit allerhöchste Priorität einräumen.
Grundlage ist das vorrangige Prinzip, vom Erzeuger bis
zum Verbraucher Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten,
und zwar durch strenge Bedingungen, die für die gesamte
Lebensmittel- und Futtermittelherstellungskette gelten und
Sicherheit bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung,
Handhabung, Verarbeitung, Verwendung und Entsorgung
tierischer Nebenprodukte verlangen", so Byrne.

Hauptziel der Verordnung ist die Verbesserung der veterinär-
rechtlichen Vorschriften über tierische Nebenprodukte
(das sind diejenigen Teile des Schlachtkörpers, die nicht
vom Menschen verzehrt werden), damit sie ihrer
grundlegenden Aufgabe gerecht werden, europaweit ein
hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen. Durch
Futtermittel ausgelöste Lebensmittelkrisen wie BSE oder
Dioxinverseuchung deuten auf Mängel bei den Kontrollen
im Futtermittelsektor hin.

Sichere Entsorgung tierischer Nebenprodukte

Die Verordnung baut auf früheren EU-Maßnahmen auf, mit
denen die Verwendung verendeter Tiere, spezifischen
Risikomaterialien (SRM) und sonstigen konfisziertem
Materials in Futtermitteln verboten und die Druckbehandlung
von Säugetiermaterial, das für Futtermittel bestimmt war,
vorgeschrieben wurde. Sie ordnet die tierischen
Nebenprodukte nach dem potentiellen Risiko für Tiere,
Menschen und Umwelt in drei Kategorien ein und schreibt
vor, wie jede Kategorie zu entsorgen ist.

Material der Kategorie 1 (das sind die tierischen Nebenprodukte
mit dem höchsten Risiko, wie TSE, Scrapie oder Rückstände
verbotener Stoffe (z. B. wachstumsfördernde Hormone oder
Umweltkontaminanten wie Dioxin und PCB)) muss vollständig
als Abfall entsorgt werden, und zwar durch Verbrennung oder
Verbringung auf Deponien nach entsprechender Hitzebehandlung.

Unter Material der Kategorie 2 werden tierische Nebenprodukte
verstanden, die das Risiko anderer Krankheiten bergen (z. B.
im Betrieb verendete Tiere oder Tiere, die im Rahmen von
Maßnahmen zur Krankheitseindämmung im Betrieb getötet
werden oder bei denen Rückstände von Tierarzneimitteln
möglich sind). Sie dürfen nach entsprechender Behandlung
für andere Zwecke als der Futtermittelherstellung verwendet
werden (z. B. Biogaserzeugung, Kompostierung,
Fettverarbeitung).

Nur Material der Kategorie 3 (das sind Nebenprodukte
gesunder Tiere, die zum menschlichen Verzehr geschlachtet
wurden) dürfen – nach angemessener Behandlung in
zugelassenen Verarbeitungsbetrieben – zur Herstellung von
Futtermitteln verwendet werden.

Die Verordnung schreibt ferner zuverlässige Systeme für
die Verfolgung, Identifizierung und Kennzeichnung
bestimmter Materialien vor, die für bestimmte Entsorgungs-
verfahren vorgesehen sind (z. B. Verbrennung von Fleisch-
und Knochenmehl), um Betrug und das Risiko einer
missbräuchlichen Verwendung verbotener Produkte in
Lebens- und Futtermitteln zu verhindern.

Verbot der Verfütterung innerhalb ein und derselben Tierart
(Kannibalismus)


Die Verordnung weitet das bislang für Wiederkäuer geltende
Verbot der Verfütterung innerhalb ein und derselben Tierart
(sog. Kannibalismusverbot) auf andere Tierarten aus.
Davon unberührt bleibt das derzeitige vollständige und
EU-weit geltende Verbot der Verfütterung von Tiermehl an
Nutztiere, das unbefristet in Kraft bleibt. Die Verordnung
enthält jedoch eindeutige Sicherheitsvorschriften für die
Herstellung von Tiermehl für den Fall, dass seine
Verwendung in Futtermitteln für Nichtwiederkäuer wie
Geflügel und Schweine jemals wieder zugelassen werden
sollte.

Küchenabfälle

Die Verwendung von Küchenabfällen in Futtermitteln für
Schweine und Geflügel steht zwar nicht im Mittelpunkt
der Verordnung, aber nahezu alle Mitgliedstaaten äußerten
große Besorgnis über diese Fütterungspraxis und einigten
sich vergangenes Jahr darauf, sie mit der revidierten
Richtlinie über die Schweinepest zu verbieten. Die
Verfütterung von Küchenabfällen war Ursache einer Reihe
epidemisch aufgetretener schwerer Tierkrankheiten, unter
anderem dem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche
letztes Jahr im Vereinigten Königreich. Der Landwirtschaft
und anderen Wirtschaftszweigen entstanden dadurch
enorme Verluste. Die heute erlassene Verordnung ist
flexibel und sieht die Möglichkeit vor, dass bestimmte
Mitgliedstaaten das Verbot der Verwendung von
Küchenabfällen der Kategorie 3 in Futtermitteln für einen
Zeitraum von höchstens 4 Jahren befristet lockern dürfen –
allerdings nur unter bestimmten, streng kontrollierten
Bedingungen, die der Ständige Ausschuss der Kommission
für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit in Kürze
festlegen wird.

Das weitere Vorgehen

Die Kommission wird sich nun auf die Erarbeitung der
Durchführungsbestimmungen konzentrieren (z. B.
Genehmigung alternativer Entsorgungsverfahren,
Ermöglichung der Verwendung innerhalb derselben Art
bei Fischen und Pelztieren, Fütterung von Geiern usw.)
wie auch auf eine Reihe von Übergangsmaßnahmen,
bevor die Verordnung wirksam wird, nämlich sechs
Monate nach ihrem Inkrafttreten am 20. Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften.



 



 

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