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AHO Aktuell - 17.09.2002

Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln muss gewährleistet sein


(ZDS) - Gemäß EU-VO 178/2002 vom 28.01.2002 zu verschiedenen
Aspekten der Lebensmittelsicherheit muss bis zum 01.01.2005
gewährleistet sein, dass Lebensmittel und Futtermittel sowie Tiere, die
der Lebensmittelgewinnung dienen und alle sonstigen in einem Lebens-
oder Futtermittel verarbeiteten Stoffe in allen Produktions-, Verarbeitungs-
und Vertriebsstufen rückverfolgbar sind.
Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen (auch Landwirte, die eigenes
Getreide verfüttern), müssen hierzu Systeme und Verfahren einrichten,
mit denen die zuständigen Behörden auf Anfrage entsprechend informiert
werden können. Dies gilt auch für die "Vorwärts-Verfolgung" von
Lieferungen. Da eine EU-Verordnung unmittelbar geltendes Recht darstellt,
ist eine Umsetzung in nationales Recht nicht erforderlich. D.h., dass die
betroffene Wirtschaft sich rechtzeitig mit dem Aufbau entsprechender
Systeme befassen muss. Das QS-Prüfzeichenprogramm erscheint hierfür
als geeignete Grundlage, da alle Stufen der Lebensmittelkette eingebunden
sind.

 



 

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