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AHO Aktuell - 16.09.2002

Anaplasmose in Chur: Landwirte erhalten Teilentschädigung


Chur, Schweiz (aho) - Die Bündner Regierung hat sich zum Anaplasmose-
Fall in Chur
für Entschädigungszahlungen ausgesprochen. Der Churer
Viehhändler Markus Mehli und drei weitere betroffene Landwirte erhalten
demnach eine Teilentschädigung für die Verluste in ihren Viehbeständen. Der
Entschädigungssatz liegt bei 80% des gesamten Schätzwertes der 327 in
Frage kommenden Tiere. In ihrem Beschluss hält die Regierung auch fest,
dass jeder Tierhalter das Risiko einer Erkrankung seiner Tiere grund-
sätzlich selbst trägt. Dies ist Teil des unternehmerischen Risikos und
gilt auch bei Krankheiten mit Seuchencharakter. Das Fehlen betrieblicher
Vorkehrungen, um eine Seucheneinschleppung zu verhindern, - insbesondere
wegen des grossen Tierverkehrs und der dadurch geschaffenen Verbreitungs-
gefahr für Krankheiten und Seuchen - hat die Regierung als Mit-Verschulden
des Churer Viehhändlers gewertet. Die Ausbreitung der Anaplasmose wurde
höchstwahrscheinlich durch die starke Verlausung eines Teils des Bestandes
begünstigt.

Die Bündner Regierung hat für die Zahlungen aus dem Tierseuchenfonds die
entsprechenden Richtlinien erlassen: Sämtliche 327 Tiere, die nach der
Verfügung des kantonalen Veterinäramtes vom 29. August 2002 eingeschläfert
werden mussten, werden grundsätzlich zu 80% ihres Schätzwertes abgegolten.
Für diejenigen Tiere, die vor der amtlichen Verfügung an ihrer Krankheit
erlegen sind oder aus tierschützerischen Gründen getötet werden mussten,
werden jedoch keine Zahlungen geleistet. Dies entspricht in etwa der
Vorgehensweise bei den "zu bekämpfenden Seuchen" gemäss der eidgenössischen
Tierseuchenverordnung. Viehhändler Mehli hat durch die vom Veterinäramt
verfügte Tötung des Viehbestandes 280 Tiere verloren, die übrigen drei
Landwirte deren 47, die noch im Juli 2002 beim Churer Viehhändler gekauft
wurden oder in dessen Stallungen untergebracht waren.

Dieser Entscheid der Bündner Regierung berücksichtigt die Tatsache, dass
die Anaplasmose in der Schweiz bisher kaum bekannt und auch nicht in die
Tierseuchenverordnung aufgenommen worden ist; die Frage der Entschädigung
der betroffenen Landwirte kann also nur im Einklang mit der kantonalen
Veterinärverordnung gelöst werden. Danach ist die Regierung befugt,
soweit es im öffentlichen Interesse liegt, für weitere Tierkrankheiten
die Entschädigungsgrundsätze ganz oder teilweise anwendbar zu erklären.
 



 

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