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AHO Aktuell - 10.07.2002

Schweiz: APP und EP sollen bekämpft werden


Bern (BVET) - Zwei Lungenerkrankungen der Schweine, die Enzootische Pneumonie
(EP) und die Actinobacillose (APP), sollen schweizweit koordiniert bekämpft
werden. Dafür würde die sog. Flächensanierung in der Tierseuchenverordnung
(TSV) festgeschrieben. Diese sowie weitere Anpassungen der TSV gibt das
Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD heute in die sogenannte
Vernehmlassung*.

Die Tierseuchengesetzgebung muss periodisch an den neuesten Stand der
Wissenschaft, der aktuellen Bedrohungslage durch Seuchen sowie den
Erkenntnissen aus der Praxis angepasst werden. Im Zentrum der vorliegenden
Verordnungsänderung stehen zwei Lungenerkrankungen der Schweine: die
Enzootische Pneumonie (EP) und die Actinobacillose (APP). Es hat sich
gezeigt, dass diese zwei Seuchen nur dann erfolgreich bekämpft werden können,
wenn sämtliche Schweinebestände in einem ausgewählten Gebiet gleichzeitig
saniert werden. Nachdem die Sanierung gewisser Landesteile bereits weit
gediehen ist, kann die Bekämpfung von EP und APP nun gesamtschweizerisch
verbindlich vorgeschrieben werden - die entsprechenden Änderungen der
Tierseuchenverordnung (TSV) gehen heute in die Vernehmlassung.

Gleichzeitig werden weitere Änderungen in der TSV vorgenommen. So müssen
künftig bei einem BSE-Fall nicht mehr alle Nachkommen des betroffenen
Tieres getötet werden, sondern nur noch diejenigen, die in den zwei
Jahren vor der Diagnose der BSE geboren wurden. Neuere Studien haben
gezeigt, dass eine Übertragung von der Kuh auf das Kalb äusserst
unwahrscheinlich ist und wenn überhaupt so höchstens in den zwei Jahren
vor Ausbruch der BSE vorkommt. Um die Verschleppung von Seuchen noch
besser zu verhindern, sind weitere Einschränkungen beim Verfüttern von
Speiseabfällen an Mastschweine vorgesehen. Die Änderungen der TSV sollen
auf den 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt werden.

* Vernehmlassung: Die neue Tierseuchenverordnung geht nun zu den Ämtern
(z.B. Landwirtschaftsamt) und Verbänden (z.B. Schweinezuchtverband), die
von der Verordnung betroffen sind. Die Ämter und Verbände können in
diesem Verfahren Vorschläge für Änderungen und Ergänzungen einbringen.

Ausführliche Informationen finden Sie im

revidierten Verordnungstext und in den

Erläuterungen dazu im Internet als pdf-Dateien.
 



 

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