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AHO Aktuell - 05.04.2002

Nur noch BHV 1 freie Rinder auf die Weide


Der Landkreis Vechta informiert:

Ab diesem Jahr ist die Bekämpfung der Bovinen Herpes Virus Erkrankung (BHV1)
der Rinder durch gesetzliche Regelungen in eine neue entscheidende Phase
getreten. Um andere Rinder auf der Weide vor Ansteckung zu schützen, sollten
nur BHV 1 freie oder ausreichend geimpfte Tiere ausgetrieben werden. Die
Rinderkrankheit ist auch unter dem Begriff IBR (Infektiöse Bovine Rhino-
tracheitis) auf deutsch infektiöse Nasen- und Luftröhrenentzündung der Rinder
bekannt. Die Krankheit hat in der Vergangenheit beim Export von Rindern zu
erheblichen Problemen geführt.

Für Betriebe, die sich bisher dem Bekämpfungsverfahren angeschlossen hatten
und krankheitsfrei sind, ergeben sich keine wesentlichen Änderungen. Bis
Ende November diesen Jahres müssen alle Rinderbestände auf BHV 1 untersucht
werden. Zweckmäßigerweise sollte diese Untersuchung in Färsenaufzuchtbetrieben
sowie Ammenkuh- bzw. Mutterkuhhaltungsbetrieben in Verbindung mit der Leukose-
und Brucelloseprobenahme erfolgen. Ob in infizierten Betrieben mit markiertem
Impfstoff oder mit Merzung der Virusträger saniert werden soll, kann nur im
Einzelfall unter betriebs- und Vermarktungstechnischen Gesichtspunkten in
Zusammenarbeit mit dem Haustierarzt entschieden werden. Die Entscheidung für
die Impfung mit markiertem Impfstoff hat allerdings neben der dreimaligen
Immunisierung eine regelmäßige Nachimpfung aller Rinder im Abstand von sechs
Monaten zur Folge. Außerdem muß dieses durch eine sorgfältige Buchführung
dokumentiert werden.

Tierhalter die den Status erlangen möchten, dass ihr Bestand BHV 1 frei ist,
können schriftlich einem sogenannten Sanierungsverfahren beitreten. Dabei
übernimmt die Tierseuchenkasse unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten
für die Folgeuntersuchungen und die Impfungen. Wenn sich der Tierhalter
gleichfalls entschließt, dem Sanierungsverfahren zur Bekämpfung der BVD
(Bovine Virus Diarrhoe) beizutreten, werden diese Kosten ebenfalls von der
Tierseuchenkasse übernommen. Dieses hat den Vorteil, dass den Tieren nur
einmal Blutproben entnommen werden müssen.

Reine Mastbetriebe oder räumlich getrennte Mastabteilungen können vom
Veterinäramt eine Ausnahmegenehmigung von der Untersuchungspflicht bekommen,
wenn Sie regelmäßig die Impfungen durchführen.

Landkreis Vechta, 27.03.2002
 



 

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