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AHO Aktuell - 29.03.2002

Gericht: Fleisch ohne BSE-Tests darf nicht in den Handel


Sigmaringen (aho) - Nicht vollständig auf BSE getestetes Fleisch darf nicht
verkauft werden. Diese Eilentscheidung hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen
in einem Beschluss vom 27.03.2002 (Aktenzeichen 4 K 500/02) getroffen. Das
Verwaltungsgericht bestätigt die Rücknahme von Tauglichkeitserklärungen das
Landratsamt Ravensburg für nicht vollständig BSE-getestetes Fleisch von
einem Schlachthof im Kreis Ravensburg. Allerdings muss die Ware zunächst
nicht beseitigt werden. In diesem Punkt folgte das Gericht der gegenteiligen
Auffassung des Landratsamts nicht.

Hintergrund des sehr komplexen Rechtsstreits sind Vorschriften, wonach das
Fleisch von über 24 Monate alten Rindern nach der Schlachtung auf BSE zu
untersuchen ist. Im dem Gericht zur Entscheidung vorliegenden Fall wurden
die Tests von einem Labor in Oberschwaben vorgenommen. Die tatsächlich
durchgeführten Tests unterschieden sich jedoch von den gesetzlich
vorgeschriebenen Testvarianten. Bei der Überwachung des Labors war
festgestellt worden, dass die Tests in einer Vielzahl von Fällen
unvollständig waren. Die Zuverlässigkeit der negativen Testergebnisse für
Rinder, die in der Zeit von Ende Mai 2001 bis Anfang Februar 2002 in dem
Schlachthof geschlachtet wurden, ist daher - so die Auffassung des
Landratsamts, die das Verwaltungsgericht teilt - nicht gesichert. Dem
Verbraucherschutz sei daher ein größeres Gewicht beizumessen als den
wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Fleischverwertungsgesellschaft.
Diese dürfte durch die Maßnahme einen Schaden von etwa 250.000 € haben,
da nachträgliche Tests nicht mehr möglich sind und das Fleisch ohne
Tauglichkeitserklärung nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht
werden darf. Wie das Verwaltungsgericht weiter ausführt, sei es bis zur
endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage in einem Hauptsacheverfahren
hingegen zum Schutz der Verbraucher nicht notwendig, das Fleisch sofort
unschädlich zu beseitigen und auf diese Weise vollendete Tatsachen zu
schaffen. Es sei wohl noch ein Jahr in tiefgekühltem Zustand haltbar. Wenn
sich zwischenzeitlich herausstelle, dass es doch zum menschlichen Verzehr
tauglich sei, bleibe so die Möglichkeit der wirtschaftlichen Verwertung
erhalten.
 



 

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