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AHO Aktuell - 28.02.2002

Schweiz: Die Rechtsstellung der Tiere verbessern


Bern - Der Bundesrat ist der Auffassung, dass sich das Volksempfinden
gegenüber Tieren gewandelt hat und daher die Rechtsstellung der Tiere
verbessert werden soll. Er stimmt deshalb den von der Rechtskommission
des Ständerates vorgeschlagenen Gesetzesänderungen zu.

Die entsprechenden Änderungen des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts,
des Strafgesetzbuches und des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs gehen zurück auf eine parlamentarische Initiative von Ständerat Dick
Marty. Sie gelten als indirekter Gegenvorschlag zu den Volksinitiativen "für
eine bessere Rechtsstellung der Tiere" und "Tiere sind keine Sachen!".

Der Bundesrat begrüsst in seiner Stellungnahme den neuen Grundsatzartikel im
Zivilgesetzbuch, wonach Tiere keine Sachen sind und nur soweit als Sachen zu
behandeln sind, als keine Sonderbestimmungen bestehen. Er stimmt auch der
neuen Regelung bei der Aufhebung gemeinschaftlichen Eigentums an Tieren zu,
wonach das Gericht in gewissen Fällen das Alleineigentum an Haustieren, die
nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, jener Partei
zusprechen kann, die in tierschützerischer Hinsicht dem Tier die bessere
Unterbringung gewährleistet.

Auch im Erbrecht unterstützt der Bundesrat neue Bestimmungen im Interesse des
Tierschutzes: Wird in einem Testament ein Tier bedacht, gilt dies als Auflage
für den Erben oder den Vermächtnisnehmer, für das Tier tiergerecht zu sorgen.
Zustimmung verdienen nach Ansicht des Bundesrates ferner die Revisionsvor-
schläge im Zusammenhang mit dem Fund von Tieren: Der Finder eines Tieres muss
neu nur während einer Frist von zwei Monaten statt wie bisher von fünf Jahren
das verlorene Tier dem bisherigen Eigentümer zurückgeben.

Einverstanden erklärt sich der Bundesrat ebenfalls mit weiteren Änderungen:

· Wird ein Tier verletzt oder getötet, kann das Gericht bei der Bestimmung
des Schadenersatzes den Affektionswert (Liebhaberwert) berücksichtigen, den
das Tier für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte. Der Bundesrat weist
allerdings darauf hin, dass diese Bestimmung die Grenze zwischen Schaden-
ersatz und Genugtuung verwischen könnte.

· Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken
gehalten werden, sind unpfändbar. Da Haustiere wenig Aussicht auf einen
Verwertungserlös bieten, dürfte sich diese Bestimmung kaum praktisch
auswirken.

Bundesamt für Justiz der Schweiz
27.02.2002
 



 

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