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AHO Aktuell - 13.02.2002

Künast legt Maßnahmenplan zu BSE-Testlabors vor


Bonn (bmvel) - Bundesverbraucherministerin Renate Künast legte den Bundes-
ländern am 8.2.2002 einen Maßnahmenplan zum einheitlichen Vorgehen nach der
Feststellung fehlerhafter BSE-Tests vor. Darauf hat sich Künast mit den für
die Kontrolle der Tests zuständigen Verbraucherschutzministerinnen und
-minister der Länder verständigt. Der Plan ist Folge der Vorfälle in drei
Bundesländern, bei denen fehlerhafte BSE-Tests festgestellt wurden. Am
14. Januar 2002 haben die zuständigen bayerischen Behörden über die
Durchführung von BSE-Schnelltests in einem hierfür nicht zugelassenen
Laboratorium informiert. Das Bundesverbraucherministerium hat am 15. Januar
2002 alle Länder auf Grund dieses Vorgangs gebeten, die Verfahren der
Zulassung, Anerkennung und Kontrolle von BSE-Testlaboratorien durch die
zuständigen Behörden im Hinblick auf die Sicherstellung der ordnungsgemäßen
Durchführung der BSE-Tests zu überprüfen und im Rahmen dieser Prüfung
auffallende Unregelmäßigkeiten mitzuteilen.

Darauf hin haben die zuständigen Behörden in Rheinland-Pfalz am 1. Februar
2002 über die Ergebnisse der Überprüfungen zweier privater Laboratorien
unterrichtet, bei denen Abweichungen von der vorgeschriebenen Testdurch-
führung festgestellt wurden. Am 6. Februar 2002 informierte die zuständige
Behörde in Baden-Württemberg über die Überprüfung eines privaten
Laboratoriums bei der ebenfalls Abweichungen von den vorgeschriebenen
Testverfahren festgestellt wurden. Für das Sicherstellen des Fleisches
werden detaillierte Listen benötigt.

"Jetzt kommt es darauf an, dass Bayern, Rheinland-Pfalz und Baden-
Württemberg die entsprechend aufbereiteten Listen zügig vorlegen. Bis
jetzt sind diese nur in Teilen vorhanden. Mit dem Maßnahmenplan legen
wir Regeln für ein einheitliches Vorgehen der Bundesländer für den Fall
der Feststellung fehlerhafter BSE-Tests oder nicht zugelassener Testlabors
vor. Ich habe Verbraucherschutzkommissar David Byrne über diesen Plan
informiert und heute in einem Brief über die getroffenen Maßnahmen
berichtet," erklärte Künast in Berlin.



Maßnahmenplan
Durchführung von BSE-Tests in nicht zugelassenen Laboratorien
Feststellung fehlerhaft durchgeführter BSE-Tests
(Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung
mit Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001)



1. Ausgangssituation

Die zuständigen bayerischen Behörden haben am 14. Januar 2002 über die
Durchführung von BSE-Schnelltests in einem hierfür nicht zugelassenen
Laboratorium informiert. BMVEL hat am 15. Januar 2002 alle Länder auf
Grund dieses Vorgangs gebeten, die Verfahren der Zulassung, Anerkennung
und Kontrolle von BSE-Testlaboratorien durch die zuständigen Behörden
im Hinblick auf die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der
BSE-Tests zu überprüfen und im Rahmen dieser Prüfung auffallende
Unregelmäßigkeiten mitzuteilen.

Die zuständigen Behörden in Rheinland-Pfalz haben am 1. Februar 2002
über die Ergebnisse der Überprüfungen zweier privater Laboratorien
unterrichtet, bei denen Abweichungen von der vorgeschriebenen
Testdurchführung festgestellt wurden. Am 6. Februar 2002 informierte
die zuständige Behörde in Baden-Württemberg über die Überprüfung eines
privaten Laboratoriums bei der ebenfalls Abweichungen von den
vorgeschriebenen Testverfahren festgestellt wurden.



2. Verkehrsfähigkeit des Fleisches und hieraus hergestellter Erzeugnisse

Die für die Einzelfallentscheidungen zuständigen Verbraucherschutzminister-
innen und -minister haben sich in einer Sitzung am 3. Februar 2002
hinsichtlich des Fleisches von Rindern, die einem BSE-Test in einem nicht
zugelassenen Laboratorium unterzogen wurden, auf folgende Prinzipien
verständigt:

Die Tauglichbeurteilung des Fleisches von Rindern, die zum Zeitpunkt der
Schlachtung älter als 24 Monate waren, ist zurückzunehmen. Das Fleisch ist
zu beschlagnahmen. Das Fleisch und hieraus hergestellte Lebensmittel
dürfen als Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden. Fleisch und
Lebensmittel, die bereits in den Verkehr gebracht worden sind, sind
zurückzurufen.

Diese Vorgehen ist nicht auf den Beleg einer direkten, akuten Gesundheits-
gefährdung durch den möglichen Verzehr des Fleisches zurückzuführen.
Grundlage für dieses Vorgehen ist vielmehr die Anwendung des Vorsorge-
prinzips, da letzte Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der
BSE-Tests nicht ausgeräumt werden können.

Dieses Prinzip findet künftig auch auf alle weiteren Fälle Anwendung,
in denen bei der Überprüfung der zur Durchführung von BSE-Tests
zugelassenen Laboratorien festgestellt wird, dass

a. BSE-Tests nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sind und
b. eine verlässliche Aussage im Hinblick auf negative Ergebnisse dieser
Tests nicht möglich ist.

3. Rückruf nicht verkehrsfähigen Fleisches

a. Es ist unverzüglich eine Liste aller Abnehmer des nicht verkehrsfähigen
Fleisches aufzustellen. Aus dieser Liste muss in jedem Falle die Menge und
die Kennzeichnung des Fleisches (§ 11c Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b FlHV) und
ggf. die Tierkennzeichnung ersichtlich sein. Ferner muss zu erkennen sein,
ob die Sendungen ganz oder teilweise Fleisch untersuchungspflichtiger
Rinder im Alter von über 24 bzw. 30 Monaten umfassen. Diese Liste soll
möglichst schnell vollständig und abschließend vorgelegt werden. Um den
Rückruf unverzüglich beginnen zu können, kann jedoch vorrangig auch eine
Teilliste geliefert werden, die einen schnellen Rückruf bestimmter
Fleischarten (Tierkörperhälften oder -viertel zuerst) oder der zuletzt
geschlachteten und vermarkteten Tierkörper ermöglicht.

b. Die Abnehmerlisten sind ggflls. auch teilweise den für den Empfangs-
betrieb zuständigen Behörden schnellst möglich zu übermitteln. Soweit
Abnehmer in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern betroffen sind,
erfolgt die Weiterleitung der Abnehmerlisten über BMVEL und die
Europäische Kommission. In diesem Falle sind die Abnehmerlisten nach
Mitgliedstaaten bzw. Drittländern zu gliedern.

c. Sofern abschließende Informationen z.B. über das Alter der
geschlachteten Tiere oder zur Aussagekraft der durchgeführten BSE-Tests
noch nicht vorliegen, soll die vorläufige Sicherstellung mutmaßlich
betroffener Sendungen erfolgen, um die Vermarktung möglicherweise
nicht verkehrsfähigen Fleisches zu verhindern.

4. Sonstige Maßnahmen

Sofern in Laboratorien, die für die Durchführung von BSE-Tests zugelassen
sind, Mängel bei der Anwendung der BSE-Tests festgestellt werden, wird
die Frage des Widerrufs der Zulassung des Laboratoriums geprüft.
 



 

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