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AHO Aktuell - 06.02.2002

OVG Koblenz: Anwohner müssen Weidetierhaltung hinnehmen


Koblenz (aho) - Wer im ländlichen Bereich baut, kann sich gegen Weidetiere
in der Nachbarschaft grundsätzlich nicht wehren, entschied das Oberverwal-
tungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Gemeinde Merzalben (bei Pirmasens) wies am Rand der Ortslage ein
allgemeines Wohngebiet aus. Zum Ausgleich der durch die geplanten Baumaßnahmen
verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft bestimmte sie gleichzeitig,
dass eine benachbarte, ökologisch wertvolle "Offenlandfläche von Verbuschung
freigehalten wird". Zu diesem Zweck ist unter anderem eine "extensive
Beweidung", z.B. durch Pferde oder Rinder, vorgesehen. Dagegen wehrte sich ein
bauwilliger Grundstückseigentümer, der sich durch die von den Weidetieren
ausgehenden Gerüche belästigt fühlt, vor dem Koblenzer Oberverwaltungsgericht.
Dieses folgte den Argumenten des Antragstellers nicht.

"Die Weidetierhaltung ist mit der benachbarten Wohngebietsausweisung
vereinbar", stellten die Richter klar. Das Wohngebiet befinde sich im
ländlichen Raum, der seit jeher der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten
sei. Die - allenfalls geringfügigen - Beeinträchtigungen durch Weidetiere
seien für solche Wohngebiete ortsüblich und daher hinzunehmen.

Gleichwohl darf der Bebauungsplan einstweilen nicht vollzogen werden. Die
Gemeinde hat nämlich nicht sichergestellt, dass die zum Ausgleich für Eingriffe
in Natur und Landschaft festgesetzte Maßnahme auch wirklich durchgeführt werden
kann. Da die zur Beweidung vorgesehenen Flächen privaten Grundstückseigentümern
gehörten, hätte die Gemeinde mit ihnen entsprechende Verträge abschließen
müssen, so das Oberverwaltungsgericht. Bis zur Behebung dieses Mangels sei der
Bebauungsplan unwirksam.


Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Februar 2002,
Aktenzeichen: 8 C 10990/01.OVG
 



 

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