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AHO Aktuell - 24.01.2002

Vertrieb des kampferhaltigen Mittels "Cold Pack" untersagt


Minden (aho) - Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden hat am
24.01.2002 die Verfügungen der Bezirksregierung Detmold bestätigt, mit
welcher der Betreiberin eines Reitsportgeschäfts in Lemgo und der Inhaberin
eines Raiffeisenmarktes in Lage der Verkauf der Salbe "Cold Pack" untersagt
wurde. Hiergegen wandten sich die Klägerinnen mit der Begründung, "Cold
Pack" sei kein Tierarzneimittel, sondern ein Pflegeprodukt. Dieses diene
nach Angaben des Herstellers dazu, das Pferd auch bei harter Beinarbeit
wieder "topfit" zu machen. Die Klagen blieben dennoch ohne Erfolg.
Das Gericht führt in den Gründen aus: "Cold Pack" stellt ein
zulassungspflichtiges Tierarzneimittel dar, weil es durchblutungsförderndes
und entzündungshemmendes Kampfer enthält. Es dient - anders als ein
Pflegemittel - nicht allein zur Reinigung und Pflege des Fells oder zur
Beeinflussung des Aussehens oder des Körpergeruchs. Mangels behördlicher
Zulassung seien die Verbote der Bezirksregierung Detmold daher rechtmäßig.

(Az.: 7 K 2759/00, 7 K 2323/01)


 



 

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