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AHO Aktuell - 30.12.2001

VDF: Verbot von Separatorenfleisch verfassungsrechtlich bedenklich


Bonn (VDF) - Auf Initiative des Landes Niedersachsen soll ein von der Tierart
unabhängiges Verbot der Verwendung von Separatorenfleisch für die Herstellung
von Fleischerzeugnissen eingeführt werden. Der Verband der Fleischwirtschaft
e.V. hat sich in einer Stellungnahme an das BMVEL gewandt und auf die
verfassungsrechtliche Bedenklichkeit des geplanten Verbotes hingewiesen:
Die Verwertung von Schweineschlachtkörpern würde nicht unerheblich
eingeschränkt werden, wenn das Verbot wirksam werden sollte. Damit würde
der Bereich des Artikel 14 Grundgesetz, der das Eigentum schützt, tangiert
werden. Zwar ist eine Ausübung des Eigentumsrechtes nur in den vom Grundgesetz
aufgezeigten Schranken dem Einzelnen möglich. Die insoweit zu treffende
Abwägung lässt jedoch nicht erkennen, dass höherrangige Interessen ein
Verbot von Separatorenfleisch auch vom Schwein rechtfertigen könnten.

Niedersachsen begründet seinen Antrag für ein generelles Verbot von
Separatorenfleisch mit dem Hinweis, dass einerseits die Hersteller von
Fleischerzeugnissen ehedem freiwillig auf die Verwendung von Separatorenfleisch
in jeder Form verzichten wollen und andererseits damit, dass die Überwachung
nicht in der Lage sei, die Nichtverwendung von Separatorenfleisch von
Wiederkäuern zuverlässig zu kontrollieren. Ein "verdeckter" Einsatz von
Rinderseparat als vermeintliches Schweineseparat sei nicht auszuschließen.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass Verzichtsbekundungen von Vertretern der
Fleischwarenindustrie bezüglich der Verwendung von Separatorenfleisch einen
Eingriff in Eigentumsrechte nicht legitimieren können. Die Rechte Dritter
stehen nämlich nicht zur Disposition Privater.

Der Verband führt in seiner Stellungnahme an das Ministerium weiter aus:

"Man mag in diesem Zusammenhang bitte auch bedenken, dass durchaus
Lieferungen von oder aus diesem Rohstoff in andere Mitgliedsstaaten der
Gemeinschaft und in Drittländer erfolgen. Es ist uns nicht bekannt, dass
Verzichtserklärungen der Fleischwarenhersteller sich auch auf diese
Sachverhalte beziehen.

Auch die Schwäche der Überwachungsbehörden, die Einhaltung bestehender
Verwendungsverbote von Rinderseparat zu kontrollieren, kann nicht als eine
Legitimation für ein generelles Verbot angesehen werden. Die Äußerung des
Landes Niedersachsen ist unsubstanziiert. Sie lässt die Frage offen, welche
Anstrengungen der öffentlichen Hand möglich und zumutbar sind, um dem
verfassungsrechtlichen Anspruch der Bürger auf uneingeschränkte Ausübung
ihres Eigentumsrechtes zu entsprechen.

Im übrigen sind heute verbreitet Verfahren im Einsatz, bei denen hochwertige
zylinderförmige Muskelpartikel in einer Größe von 3 mm x ca. 7 mm mechanisch
gewonnen werden und bei denen die tierartspezifische Fleischstruktur erhalten
bleibt. Bei diesen Verfahren ("sogenanntes 3 mm Fleisch") werden die Knochen
nicht gebrochen. Das Material ist von seiner Charakteristik her von dem
Material zu differenzieren, das nach Vortrag des Bundeslandes Niedersachsen
ohne aufwendige Laboranalytik eine Unterscheidung von Schweine- und
Rinderseparat nicht ermöglicht. Das 3 mm Material ist ein Aliud zu
herkömmlichem Separatorenfleisch und bedarf deshalb auch einer gesonderten
rechtlichen Qualifikation.

Wir wären Ihnen verbunden, wenn Sie unsere Einwände mit dem
Bundesjustizministerium vertiefen würden."

Bonn, 20.12.2001

Verband der Fleischwirtschaft e.V.
Schedestraße 11
53113 Bonn

Telefon: +49 (0)2 28 / 9 14 24 - 0
Telefax: +49 (0)2 28 / 21 02 00
E-Mail: info@v-d-f.de
 



 

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