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AHO Aktuell - 20.12.2001

Bundesrat: Vermittlungsausschuss zum neuen Tierseuchenrecht angerufen


Keine ausreichende Rechtsgrundlage sieht der Bundesrat in den gegenwärtig
geltenden Bestimmungen des Tierseuchengesetzes, um bis zum Erlass der
ausstehenden EG-Durchführungsbestimmungen die Entschädigungen für Tierverluste
auf Grund unmittelbar geltender Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft zumindest bundeseinheitlich zu regeln. Ansonsten wären in
Abhängigkeit von den Ausführungsgesetzen der Länder zum Tierseuchengesetz die
jeweils für die Anordnungen der Maßnahmen nach der EG-Verordnung zuständigen
Behörden unmittelbar zu den Entschädigungszahlungen verpflichtet, so der
Bundesrat zur Begründung. Nach Ansicht des Bundesrates bedarf es insoweit bis
zum Erlass der EG-einheitlichen Durchführungsbestimmungen einer Anpassung des
Tierseuchengesetzes.

Der Grund für die Anrufung des Vermittlungsausschusses geht zurück auf einen
Vorschlag des Bundesrates im so genannten ersten Durchgang, der von der
Bundesregierung abgelehnt und im Rahmen der Beschlussfassung im Deutschen
Bundestag nicht berücksichtigt wurde.

Das vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz sieht zum einen eine strengere
Regelung bezüglich der Zulassung von Fleischlieferbetrieben vor. Maßgeblich
für eine Zulassung sind künftig nicht mehr nur die Einhaltung der Anforderungen
an die Bausubstanz und die Ausstattung des Betriebs, sondern auch die Arbeits-
und Personalhygiene des Betriebs sowie die Zuverlässigkeit des Antragstellers.
Unter anderem wird darüber hinaus ermöglicht, Exportbetrieben, die zum Beispiel
Risikomaterialien nicht ordnungsgemäß entfernen, die Ausfuhr von Fleisch aus
Deutschland zu verbieten.


Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygiene-
gesetzes und des Tierseuchengesetzes
Drucksache 997/01 (Beschluss)
303/2001 ... 20. Dezember 2001
 



 

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