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AHO Aktuell - 09.11.2001

Kommission verabschiedet weitere Normen zum Schutz von Schweinen


Brüssel (aho) - Die Kommission verabschiedete heute eine Richtlinie zur
Änderung des Anhangs der Richtlinie des Rates von 1991 über Mindestanfor-
derungen für den Schutz von Schweinen. Der Anhang legt bestimmte technische
Anforderungen für die Schweinehaltung fest. Die Änderungen werden die
allgemeinen Bedingungen für die Aufzucht von Schweinen verbessern, so etwa
Geräuschpegel, Lichtverhältnisse und Wasserversorgung, außerdem gibt es
spezifische Bestimmungen für die verschiedenen Schweinekategorien.

Am 23. Oktober 2001 hat der Rat bereits eine Richtlinie zur Änderung des
allgemeinen Rahmens der Richtlinie von 1991 über Mindestanforderungen für
den Schutz von Schweinen erlassen. Die neuen Bestimmungen lösen die
dringendsten Probleme der Schweinehaltung, die in einem wissenschaftlich
gestützten Bericht der Kommission über die Intensivhaltung von Schweinen
genannt werden. Die Unterbringung von trächtigen Sauen in Einzelställen
und das Anbinden von Sauen und Jungsauen ist untersagt. Die geänderte
Richtlinie legt auch Bestimmungen zur Verbesserung der Lebensumgebung von
Schweinen und Ferkeln fest, so etwa eine Mindestgröße für die Buchten von
Sauen, außerdem schreibt sie den ständigen Zugang zu Wühlmaterial und
Futter mit hohem Rohfaseranteil vor.

Neben diesen neuen Vorschriften hat die Kommission, nach einstimmiger
befürwortender Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses, auch
eine Richtlinie zur Änderung des technischen Anhangs der Richtlinie des
Rates von 1991 verabschiedet. Der neue Anhang verbessert das Schutzniveau
in den folgenden Bereichen:

· Beleuchtung und maximal zulässige Lärmpegel;

· ständiger Zugang zu Wühlmaterial;

· ständiger Zugang zu Frischwasser;

· zusätzliche Einschränkungen für verstümmelnde Eingriffe an Schweinen;

· ein Mindestalter für das Absetzen von vier Wochen.

Aufgrund des heute erlassenen Rechtsakts ist der Geräuschpegel in dem Teil
eines Gebäudes, in dem Schweine gehalten werden, unter 85 Dezibel zu halten,
Schweine müssen mindestens acht Stunden proTag bei einer Lichtstärke von
mindestens 40 lux gehalten werden, außerdem müssen die Schweine ständigen
Zugang zu ausreichenden Mengen an Stroh und anderen geeigneten Materialien
haben. Darüber hinaus muss ständig Frischwasser verfügbar sein.

Die Richtlinie legt zusätzliche Einschränkungen für bestimmte Eingriffe wie
Kastration, Verkleinerung der Eckzähne und Kupieren des Schwanzes fest.
Insbesondere werden die schlimmsten Formen der Kastration untersagt.

Die genannten Eingriffe dürfen nur in sehr speziellen Ausnahmefällen
vorgenommen werden, und der Tierhalter ist verpflichtet, alle erdenklichen
Vorkehrungen zu ihrer Vermeidung zu treffen. Weiter betont die Richtlinie
auch die Bedeutung einer ausreichenden Qualifikation der Personen, die
solche Eingriffe vornehmen.

Spezifische Bestimmungen für die verschiedenen Kategorien von Schweinen
sind ebenfalls in der Richtlinie vorgesehen. Die Größe der Eberbuchten, die
Abferkelbedingungen für Sauen und Jungsauen sowie die Bedingungen für
Absetzferkel und Mastschweine, die in Gruppen gehalten werden, sind
Beispiele für solche Bestimmungen. Andere Verbesserungen in diesem Bereich
sind das Absetzalter für Saugferkel, das auf vier Wochen erhöht wird.

Die Mitgliedstaaten müssen die neuen Bestimmungen ab dem 1. Januar 2003
anwenden.

IP/01/1556
Brüssel, 9. November 2001
 



 

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