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AHO Aktuell - 04.11.2001

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über das Schächten


Karlsruhe (aho) - Das Bundesverfassungsgericht entscheidet am Dienstag, den
6. November 2001, über das Schächten (1 BvR 1783/99). § 4 a Tierschutzgesetz
verbietet das Schlachten warmblütiger Tiere ohne vorherige Betäubung
(Schächten). Eine Ausnahmegenehmigung darf erteilt werden, wenn es "erforder-
lich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften
im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschrif-
ten ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss
von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen."

Der Beschwerdeführer, ein muslimischer Metzger, möchte eine derartige
Ausnahmegenehmigung erteilt bekommen. Von 1988 bis 1994 hatte er eine solche
erhalten, anschließend jedoch nicht mehr. Nach Meinung der Verwaltungsgerichte
schreibt der Islam - auch dessen sunnitischer Zweig - den Gläubigen nicht
zwingend vor, nur geschächtetes Fleisch zu essen. Es komme auf die Religions-
gemeinschaft insgesamt an, nicht auf einzelne, womöglich strengere Glaubens-
richtungen, denen der Beschwerdeführer und seine Kunden angehören. Das
Schächten sei hier auch nicht Religionsausübung, sondern Berufsausübung.

Der Metzger sieht sich in seiner Religionsfreiheit und in einer Reihe anderer
Grundrechte durch diese Entscheidungen verletzt. Gründe des Tierschutzes
verlangten das Schächtverbot nicht; denn sachgerecht durchgeführtes Schächten
sei für das Tier nicht quälender als die erlaubten Schlachtmethoden.
 



 

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