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AHO Aktuell - 19.10.2001

Bundesrat verlangt Änderungen zu neuer "Hennenhaltungsverordnung"


(aho) - Der Bundesrat hat heute der neuen Verordnung zur Haltung von Lege-
hennen nur unter der Bedingung zugestimmt, dass das Verbraucherschutzminis-
terium noch einige Änderungen vornimmt. Nach der Verordnung soll ab 2012
mit der Käfighaltung von Hennen Schluss sein. Bis dahin dürfen bestehende
Käfigtypen je nach Größe und konkreter Ausgestaltung unterschiedlich lange
weiterhin benutzt werden. Geräumigere Käfige mit Sitzstangen, Legenest und
Scharrbereich, bei denen jede Legehenne mindestens 750 cm² Platz hat
("ausgestaltete Käfige"), können noch bis Ende 2011 betrieben werden. Für
die so genannten herkömmlichen Käfige, bei denen pro Tier eine Nutzfläche
von mindestens 550 cm² vorgesehen ist, bleibt es bei der vom Verbraucher-
schutzministerium geplanten Übergangsfrist bis Ende 2006.

Eine weitere Übergangsregelung will der Bundesrat für bereits genutzte
alternative Haltungssysteme einführen, die mindestens den Voraussetzungen
für die Kennzeichnung der Eier als aus Volierenhaltung, Bodenhaltung oder
Freilandhaltung einer Europäischen Verordnung von 1991 entsprechen. Sie
sollen bis Ende 2005 betrieben werden dürfen. Käfige, in denen lediglich
450 cm² pro Henne zur Verfügung stehen, sind nach der Verordnung nur noch
bis Ende 2002 zulässig.

Die Verordnung schreibt vor, dass neu in Betrieb genommene Hennenhaltungsein-
richtungen - und nach Ablauf der Übergangsregelungen auch alle übrigen -
detailliert festgelegte Anforderungen zu erfüllen haben. Hier ist der Bundes-
rat der Meinung, dass die Verordnung nicht erst für Betriebe ab 350 Legehennen
gelten soll. Die Vorgaben seien auch für kleinere Tierhaltungen erfüllbar. In
Zukunft müssen die Haltungseinrichtungen mindestens eine Fläche von 2 Metern
mal 1,50 Meter und eine Höhe von mindestens 2 Metern aufweisen. Pro Quadrat-
meter dürfen nicht mehr als neun Hennen gehalten werden. Ist die Nutzfläche
auf mehrere Ebenen verteilt, spricht der Bundesrat sich dafür aus, dass pro
Quadratmeter Stallgrundfläche nicht mehr als 18 Legehennen leben dürfen. Ferner
ist der Bundesrat der Auffassung, dass in neuen Haltungseinrichtungen nicht
mehr als 6000 Legehennen ohne räumliche Trennung gehalten werden sollten. Dies
gewährleiste eine gute Betreuung der Tiere und helfe, bei Panikreaktionen
größere Schäden zu vermeiden. Nach der Verordnung dürfen die Nester zudem
nicht aus Drahtgitter bestehen und eine bestimmte Größe nicht unterschreiten.
In Gebäuden, in denen Hennen gehalten werden, muss Tageslicht einfallen. Von
dieser Grundregel will der Bundesrat Ausnahmen zulassen, wenn insbesondere
bei älteren Gebäuden der Einbau von Fenstern nicht ohne massiven Eingriff
an der Gebäudesubstanz möglich und damit unverhältnismäßig ist. Weitere
Vorschriften betreffen die Überwachung, Fütterung und Pflege von Legehennen.
Die Verordnung ermöglicht darüber hinaus, neue Haltungsformen für Legehennen
probeweise einzuführen. Diese Probephase will der Bundesrat jeweils auf drei
Jahre begrenzen.

Zusätzlich hat der Bundesrat zahlreiche Entschließungen gefasst. Danach begrüßt
er die Verordnung, mit der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus
dem Jahre 1999 zum Verbot der Legebatteriehaltung Rechnung getragen wird. Der
Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich dafür einzusetzen, dass die
EU-Richtlinie in den anderen Mitgliedstaaten und in den Beitrittsländern in
gleicher Weise wie in Deutschland umgesetzt wird. Der Bundesrat befürchtet
ansonsten Nachteile für die deutsche Geflügelwirtschaft. Darüber hinaus
müssten die Kennzeichnungsvorschriften so geändert werden, dass der Verbraucher
erkennen kann, ob die Eier aus konventioneller Käfighaltung aus dem Ausland
oder aus heimischer Produktion stammen. Der Bundesrat spricht sich ausdrücklich
für einen EU-weiten raschen Ausstieg aus der Käfighaltung und für eine stetige
Weiterentwicklung tier- und umweltgerechter Haltungssysteme aus. Die möglichen
Umweltbelastungen durch die Freilandhaltung sind nach Ansicht des Bundesrates
durch eine geeignete Organisation der Auslaufhaltung vermeidbar. Beeinträch-
tigungen zum Beispiel des Grundwassers sollten nicht ausschließlich durch
technische Maßnahmen wie Filteranlagen und Bodenabdichtungssysteme, sondern
auch durch die Festlegung von Bestandsobergrößen in bestimmten Regionen
verhindert werden.

Sollten den Produzenten aus der Verkürzung der Übergangsfrist für ihre
herkömmlichen Käfige Entschädigungsansprüche erwachsen, müssen diese nach
Auffassung des Bundesrates vom Bund finanziert werden. Schließlich bittet
der Bundesrat die Bundesregierung, alle zwei Jahre über die Auswirkungen
der Verordnung Bericht zu erstatten.

Erste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Drucksache 429/01 (Beschluss)
 



 

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