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AHO Aktuell - 20.09.2001

OVG Rheinland-Pfalz billigt Fleischbeschaugebühren


(aho) - Die sog. Fleischbeschaugebühren, die in unterschiedlicher Höhe von
den Kommunen erhoben werden, sind mit übergeordnetem europäischem Recht
vereinbar. So entschied heute das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
in Koblenz.

Die Kläger bzw. Antragsteller sind Betriebe, die Schlachtungen durchführen.
Die geschlachteten Tiere müssen tierärztlich untersucht werden. Hierfür
erheben die Kommunen (Landkreise, kreisfreie Städte, große kreisangehörige
Städte) die erwähnten Fleischbeschaugebühren. Sie sind hierzu aufgrund
europäischen Rechts verpflichtet, das der deutsche Gesetzgeber in
nationales Recht umgesetzt hat. Europarechtlich sind bestimmte Pauschal-
sätze für die Fleischbeschau vorgesehen.

Die Kommunen berechnen die Gebühren allerdings nach eigenen Gebühren-
satzungen. Diese sehen für die erforderlichen Untersuchungen Gebühren
vor, welche die gemeinschaftsrechtlichen Pauschal-gebühren zum Teil um
ein Vielfaches überschreiten. Drei Betriebe riefen gegen die Gebühren-
bescheide zunächst das Verwaltungsgericht und, als die Klagen erfolglos
blieben, im Berufungsrechtszug das Oberverwaltungsgericht an. Diese
Berufungsverfahren betreffen die Gebührensatzungen des Landkreises
Südliche Weinstraße, des Donnersbergkreises und der Stadt Andernach.
In zwei weiteren Verfahren wurden die Gebührensatzungen der Landkreise
Alzey-Worms und Kusel im Wege der Normenkontrolle unmittelbar vor dem
Oberverwaltungsgericht angegriffen.

In allen fünf Verfahren bestätigte das Oberverwaltungsgericht jetzt die
Gebührenkalkulation der Kommunen. Die Erhebung von Fleischbeschaugebühren
in einer über die gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren hinausgehenden
Höhe sei aufgrund der in Deutschland im Vergleich zum EU-Durchschnitt
höheren Lebenshaltungs- und Lohnkosten veranlasst. Insoweit sähen auch
die europarechtlichen Bestimmungen ausdrücklich vor, dass von der Pauschale
nach oben abgewichen werden dürfe und die tatsächlich entstehenden Kosten
bei den Abgabepflichtigen geltend gemacht werden könnten. Von dieser
Möglichkeit hätten die Kommunen Gebrauch gemacht.


Aktenzeichen: 12 A 10808/01.OVG u.a.

Die Entscheidungen können beim Oberverwaltungsgericht angefordert werden.


OVG Rheinland-Pfalz
Pressemeldung vom 20.09.2001
Pressemitteilung Nr. 38/2001
 



 

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