Aktuelle Meldungen  -  Nachrichten suchen  -  kostenloses Abo  -   Nachricht weiterempfehlen

 

AHO Aktuell - 24.08.2001

Bestandsbuch-Verordnung tritt am 24. September in Kraft


Bonn (bme) - Vom 24. 09. 2001 an müssen Landwirte und Tierärzte jede
Anwendung von apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln in einem Bestandsbuch
aufzeichnen. Darauf verwies in der vergangenen Woche (22. August) der
Staatssekretär im Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft, Alexander Müller, nachdem die Verordnung zur Änderung der
Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, und zur Änderung der Verordnung über tierärztliche
Hausapotheken vom 10. August 2001 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2131)
verkündet worden ist.

Die in der Verordnung vorgeschriebenen Aufzeichnungspflichten für Landwirte
und Tierärzte machten Tierarzneimittelanwendungen transparent und für die
Überwachung nachvollziehbar. Die Verordnung zielt darauf, Rückstandsbe-
lastungen in Lebensmitteln, die von mit Tierarzneimitteln behandelten
Tieren stammen, weiter zu verringern. Dies sei ein "wichtiges Instrument
für verbesserten Verbraucherschutz", erklärte Müller.

Die Verordnung verpflichtet Landwirte, jede Anwendung von apotheken-
pflichtigen Arzneimitteln bei lebensmittelliefernden Tieren unverzüglich
in ein Bestandsbuch einzutragen. Neben der Arzneimittelbezeichnung und
dem Zeitpunkt der Verabreichung enthält das Bestandsbuch künftig Angaben,
die sicherstellen, dass die Tiere während der Behandlung und anschließenden
Wartezeit jederzeit genau ermittelt werden können. Die Wartezeit ist so
bemessen, dass ein Arzneimittel im Tier soweit abgebaut wird, dass keine
Rückstände mehr zu erwarten sind, die die menschliche Gesundheit schädigen
könnten. Durch Dokumentation der Wartezeit wird die Sicherheit erhöht,
dass von behandelten Tieren stammende Erzeugnisse nicht zu früh in die
Nahrungsmittelkette gelangen.

Neu ist auch, dass der Tierarzt künftig nicht nur für eine Arzneimittel-
abgabe sondern auch für jede von ihm selbst durchgeführte Arzneimittelan-
wendung einen entsprechenden Beleg auszufüllen hat. Zur Erleichterung der
Kontrolle durch die Behörden, hat der Tierhalter den vom Tierarzt ausge-
händigten Beleg zusammen mit dem Bestandsbuch aufzubewahren. Die Aufbe-
wahrungsfrist wurde von drei auf fünf Jahre verlängert.

Einzelheiten zur Verordnung und Muster des Bestandsbuches, sowie
der Vordruck für einen Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebeleg sind im
Internet zu finden.

 



 

  zum Seitenbeginn


© Copyright

AHO Aktuell ist ein Service von ANIMAL-HEALTH-ONLINE und @grar.de