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AHO Aktuell - 21.08.2001

Das Tierschutzgesetz gilt auch auf dem Schlachthof


(bmvel) - Das Bundesverbraucherschutzministerium hat die Bundesländer
aufgefordert, die Beachtung des Tierschutzgesetzes beim Schlachten und
ordnungsgemäße Betäubung von Rindern sicherzustellen. Bereits Ende Juni
wurde den Ländern ein Gutachten des Bundesinstituts für gesundheitlichen
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin zugesandt, das auf die Notwendigkeit
einer wirksamen Betäubung hinweist, für die aber der Rückenmarkzerstörer
nicht gebraucht werde. Nach jüngsten Berichten über Missstände auch in
deutschen Schlachthöfen hat das Bundesministerium die Länder noch einmal
gebeten, in den Betrieben, die bis vor kurzem den Rückenmarkzerstörer
eingesetzt haben, die Qualität der Betäubung zu überprüfen.

Die in letzter Zeit wiederholt dargestellten Missstände bei der Schlachtung
von Rindern sind nach Auffassung des Bundesverbraucherschutzministeriums
nicht zu tolerieren. Sie verstoßen gegen geltendes Recht. Nach der Tierschutz-
Schlachtverordnung von 1997 müssen Schlachttiere so betäubt werden, dass sie
"schnell und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod
anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt"
werden. Als Betäubungsmethoden für Rinder werden der Bolzenschuss sowie die
elektrische Durchströmung zugelassen. Zwischen Bolzenschussbetäubung und
Entblutungsschnitt darf eine Dauer von 60 Sekunden nicht überschritten werden.
Bei der Elektrobetäubung verringert sich dieser Zeitrahmen auf 10 Sekunden
bei Liegendentblutung bzw. 20 Sekunden bei Entblutung im Hängen. Üblicherweise
wird in Deutschland die Bolzenschussbetäubung angewandt. In einigen Schlacht-
betrieben wurde bis Ende 2000 zusätzlich nach dem Schuss das Rückenmark der
Tiere zerstört. Der Einsatz des Rückenmarkzerstörers wurde aus Gründen des
Verbraucherschutzes zur Vermeidung des Verschleppens von BSE-Risikomaterial
in den Schlachtkörper im Jahr 2000
verboten.

Der Bolzenschuss stellt beim Rind ein sicheres, tierschutzgerechtes und
sofort wirksames Betäubungsverfahren dar, sofern er korrekt durchgeführt
wird. Die Anwendung eines sogenannten Rückenmarkzerstörers ist aus Tier-
schutzgründen nicht notwendig. In einigen Schlachthöfen wurde er jedoch
aus Gründen des Arbeitsschutzes eingesetzt. Er führt zum sofortigen
irreversiblen Tod des Tieres und schaltet Krampfbewegungen aus, so dass
ein Anschlingen und Heben der Tiere zum Entbluten gefahrlos möglich wird.
Gleichzeitig werden sogenannte Fehlschüsse, die zu einer unzureichenden
Betäubung der Tiere führen, verdeckt.

Die Lösung der in einigen Betrieben nun offenbar aufgetretenen Probleme
liegt aus Sicht des Bundesministeriums nicht in der Wiedereinführung des
Rückenmarkzerstörers, sondern in der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen
Betäubung sowie einer Anpassung der Arbeitsabläufe, damit die Tiere schnell
entbluten.

Das Bundesministerium weist darauf hin, dass die Annahme, seit dem Auftreten
von BSE und dem damit verbotenen Einsatz des Rückenmarkzerstörers sei eine
ordnungsgemäße Betäubung von Rindern nicht mehr möglich, falsch ist. Dies
schließe nicht aus, dass über andere, in der Anwendung sicherere Betäubungs-
methoden nachgedacht werden muss. Der Vorschlag, grundsätzlich nur noch
irreversible Betäubungsmethoden zuzulassen, muss Eingang in die Diskussion
finden. Das Bundesministerium wird dies auch der Europäischen Kommission
vorschlagen: dort wird eine Änderung der Schlachtrichtlinie von 1993 derzeit
vorbereitet.
 



 

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