Aktuelle Meldungen  -  Nachrichten suchen  -  kostenloses Abo  -   Nachricht weiterempfehlen

 

AHO Aktuell - 30.07.2001

Die neue "Bestandsbuchverordnung"


Bonn (bmvel) - Das Bundesverbraucherministerium bereitet derzeit die
Verkündung der Verordnung zur Führung eines Bestandsbuches vor. Am Montag
der fünften auf die Verkündung folgenden Kalenderwoche wird die Verordnung
in Kraft treten.

Der Bundesrat hat am 13. Juli 2001 der Verordnung zur Führung eines
Bestandsbuches nach Maßgabe von einigen Änderungen zugestimmt. Die
Vorschrift verbessert die Kontrollmöglichkeiten von Tierarzneimittel-
anwendungen und erhöht damit auch die Sicherheit von Lebensmitteln.
Die im Beschluss vorgesehenen Änderungen der Verordnung tragen aus
Sicht der Bundesregierung zur Praktikabilität und damit zur Akzeptanz
der Vorschriften bei.

Die Verordnung sieht vor, dass Landwirte künftig jede durchgeführte
Anwendung von apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln in ein im Betrieb
geführtes Bestandsbuch eintragen müssen. Insbesondere betrifft dies die
Arzneimittelbezeichnung, den Zeitpunkt der Verabreichung und die sich
anschließende Wartezeit bis zur Schlachtung der Tiere oder Abgabe der
tierischen Erzeugnisse. Außerdem sind alle Angaben, die eine
Identifizierung der behandelten Tiere sicherstellen, zu dokumentieren.
Zusammen mit dem vom Tierarzt auszufüllenden Arzneimittel-Anwendungs-
und Abgabebeleg, der durch die Verordnung aktualisiert wird, sind
Tierarzneimittelgaben nunmehr lückenlos nachvollziehbar.



Verordnung zur Änderung der Verordnung über Nachweispflichten für
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind und zur Änderung
der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
(Verordnung "Bestandsbuch")


Der Bundesrat hat am 13. Juli 2001 beschlossen, der Verordnung zur
Änderung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die
zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind und zur Änderung der Verordnung
über tierärztliche Hausapotheken (Verordnung "Bestandsbuch") nach Maßgabe
von einigen Änderungen zuzustimmen. Die im Beschluss vorgesehenen
Änderungen der Verordnung tragen auch aus Sicht der Bundesregierung zur
Praktikabilität und damit zur Akzeptanz der Vorschriften bei.

Die Verordnung verbessert die Kontrollmöglichkeiten von Tierarzneimittel-
anwendungen und erhöht damit auch die Sicherheit von Lebensmitteln.

Die Verkündung der Verordnung wird derzeit im BMVEL vorbereitet. Sie wird
am Montag der 5. auf die Verkündung folgenden Kalenderwoche in Kraft
treten.

Vorbehaltlich der Verkündung beinhaltet die Verordnung im Wesentlichen
folgende Punkte:

Der Halter von Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, hat
zukünftig:

1. jede durchgeführte Anwendung von Arzneimitteln, die nicht zum Verkehr
außerhalb von Apotheken freigegeben sind, sowie weitere Angaben
unverzüglich in ein im Betrieb zu führendes Bestandsbuch (Muster)
einzutragen.

2. Soweit die Anwendung von Arzneimitteln durch andere Personen als dem
Halter der behandelten Tiere erfolgt, reicht es aus, wenn die dem Halter
von dem Anwender der Tierarzneimittel dazu mitgeteilten oder vorgelegten
Informationen in das Bestandsbuch übertragen worden sind.

3. Die behandelten Tiere bzw. die Tiergruppe müssen so dokumentiert sein,
dass sie genau identifiziert werden können, wobei Standortveränderungen
während der Behandlungs- und Wartezeit ebenfalls zu vermerken sind.

4. Das Bestandsbuch kann auch als elektronisches Dokument geführt werden.

5. Das Bestandsbuch ist zusammen mit den entsprechenden vom Tierarzt
auszuhändigenden Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebelegen
(Vordruck) fünf Jahre, beginnend mit dem Zeitpunkt der letzten
Eintragung, vom Tierhalter aufzubewahren.

Der Tierarzt hat zukünftig u.a.:

1. bei der Anwendung von Arzneimitteln bei Tieren, die der Gewinnung
von Lebensmitteln dienen, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln, die
zur Anwendung bei diesen Tieren bestimmt sind, einen Arzneimittel-
Anwendungs- und Abgabebeleg in doppelter Ausfertigung auszufüllen.

2. Er hat zu vermerken, ob die Abgabe auf den Behandlungsfall bezogen
erstmalig oder zum wiederholten Mal erfolgt.

3. Der Tierarzt hat das für den Tierhalter bestimmte Original diesem
unverzüglich auszuhändigen.
 



 

  zum Seitenbeginn


© Copyright

AHO Aktuell ist ein Service von ANIMAL-HEALTH-ONLINE und @grar.de