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AHO Aktuell - 17.07.2001

"Bestandsbuch" wird Pflicht


(ZDS/age) - Jeder Halter von Tieren, die der Gewinnung von Lebensmittel
dienen, muss künftig in Deutschland ein Bestandsbuch führen, in dem
verschiedene Angaben zur Anwendung von Tierarzneimitteln einzutragen
sind. Dies gilt sowohl für die Verabreichung der Medikamente durch den
Tierarzt als auch für die Anwendung durch den Halter. Die Aufzeichnungen
müssen mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden; das gilt auch für
die Nachweise beim Tierarzt. Der entsprechenden Verordnung des Bundes-
landwirtschaftsministeriums hat der Bundesrat am vergangenen Freitag
unter Maßgabe einiger Änderungen zugestimmt. So strich die Länderkammer
mehrere in der Vorlage des Agrarressorts für das Bestandsbuch aufge-
führte Mindestangaben, um doppelte Nennungen zu vermeiden, die bereits
mit der Aufzeichnungspflicht in Form des "Arzneimittel-Anwendungs- und
Abgabebelegs" gefordert sind, der den bisherigen Arzneimittelabgabebeleg
ersetzt. Dazu gehören unter anderem das Datum der zugrunde liegenden
Untersuchung, die Chargenbezeichnung sowie die Zulassungs- und
Ordnungsnummer des verabreichten Medikaments, Name und Anschrift
des Arzneimittel-Lieferanten sowie des verordnenden Tierarztes. Neu
hinzugefügt wurde aus Gründen einer verbesserten Rückverfolgbarkeit
unter anderem die Pflicht zur Angabe der Wartezeit in Tagen.

Insgesamt muß das "Bestandsbuch" folgende Angaben enthalten:

-Anzahl, Art und Identität der behandelten Tiere,
-Standort der behandelten Tiere zum Zeitpunkt der Behandlung
und in der Wartezeit,
-Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels, Nummer des
tierärztlichen Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebeleges (gemäß
§ 13 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken),
-Art der Verabreichung und verabreichte Menge des Arzneimittels,
-Datum der Anwendung und Nachbehandlungen,
-Wartezeit in Tagen,
-Name der das Arzneimittel anwendenden Person.

Das vorgeschriebene "Bestandsbuch" muß vom Tierhalter nicht in
gebundener Form geführt werden. Die Nutzung des PC zur Führung des
Bestandsbuches ist ausdrücklich gestattet. Allerdings ist bei der
elektronischer Speicherung der Daten der regelmäßige Ausdruck auf
Papier vorgeschrieben. In jedem Fall muss ein sofortiger Einblick
n die Eintragungen möglich sein. Wer eine Behandlung nicht richtig
einträgt oder nicht rechtzeitig Einblick in das Bestandsbuch gibt,
kann mit einem Bußgeld belegt werden. Ausgenommen von der Neu-
regelung ist unter anderem die Haltung von Pferden, die nicht zur
Schlachtung bestimmt sind.
 



 

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