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AHO Aktuell - 17.07.2001

MKS-Bekämpfungsvorschriften werden in dauerhaftes Recht überführt


(ZDS/age) - Mehrere vom Bundeslandwirtschaftsministerium im Frühjahr auf
der Grundlage von EU-Recht im Eilverfahren erlassene Maßnahmen zur Abwehr
beziehungsweise Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche sind mit der
Zustimmung des Bundesrates jetzt in dauerhafte Regelungen überführt
worden. So stimmte die Länderkammer am vergangenen Freitag der
Entfristung der zweifach geänderten MKS-Verordnung sowie der angepassten
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zu. Ohne Frist gültig ist damit
nun unter anderem die Anweisung, dass Milch und Milcherzeugnisse aus
einem wegen MKS eingerichteten Sperrbezirk beziehungsweise Beobachtungs-
gebiet nur nach oder zu einer Doppelerhitzung aus dem betreffenden Bezirk
oder Gebiet verbracht werden dürfen. Dies gilt auch für die Spezifikation,
unter welchen Voraussetzungen ein wegen MKS-Ausbruchs festgelegter
Sperrbezirk - 3 km Radius um den Ausbruch - beziehungsweise Beobachtungs-
gebiet - 10 km Radius um den Ausbruch - aufgehoben werden kann. Danach
sind nach Ablauf bestimmter Fristen klinische und serologische Unter-
suchungen bei den empfänglichen Tieren durchzuführen. Diese Unter-
suchungen dürfen frühestens 21 Tage nach Abnahme der Desinfektions-
maßnahmen vorgenommen werden.
 



 

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