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AHO Aktuell - 05.07.2001

Landvolk gegen Sondergebiete für Tierhaltungsanlagen


L P D - Die von der Landesregierung geplante Einführung von sogenannten
Vorrang- und Eignungsgebieten für Tierhaltungsanlagen werden vom Land-
volkverband strikt abgelehnt. Diese Standortkonzentrationen würden die
Investitionskosten deutlich verteuern, sowie die seuchenhygienischen
Probleme erheblich verschärfen und die Tierbetreuung aufgrund der großen
Entfernungen zwischen Stall und Betrieb kaum noch ermöglichen. Der
Landvolkverband hat daher die Abgeordneten des Landtages aufgerufen, der
geplanten Änderung im Landesraumordnungsprogramm nicht zuzustimmen.

Aus seuchenhygienischen Gründen müssten zwischen den einzelnen
Tierhaltungsanlagen große Abstände, so z. B. bei Geflügelställen
mindestens 550 m, eingehalten werden. Die Folge seien deutliche höhere
Investitionskosten durch Bodenpreissteigerungen und Aufwendungen
für immissionsmindernde Anlagen. Für entwicklungswillige bäuerliche
Betriebe bedeute dies das "Aus" während kapitalkräftige, gewerbliche
Unternehmen einsteigen und damit den Strukturwandel erhebliche
beschleunigen würden. Ferner befürchtet der Landvolkverband, dass sich
durch die Verteuerung der Baukosten gebietsfremde Investoren in die
Vorrang- oder Eignungsgebiete "einkaufen". Der regionalen Landwirtschaft
als Stütze des ländlichen Raumes würden somit sämtliche Entwicklungs-
potentiale abgeschnitten.

Als weiteren wichtigen Ablehnungsgrund bewertet der Landvolkverband
die unvertretbar große räumliche Entfernung zwischen Stall und Betrieb.
Um den Tierbestand richtig betreuen und pflegen zu können, müsse die
Betriebsstätte leicht erreichbar sein. Bei einer Vorbehaltsplanung
auf Kreisebene könne jedoch ein Vorranggebiet 20 km und mehr von dem
Betriebssitz entfernt sein. Solche Entfernungen seien dem Tierhalter
nicht zumutbar und gefährdeten die ständige Betreuung des Tierbestandes.
Wenn trotz der erheblichen Bedenken dennoch Standortkonzentrationen
eingeführt werden, dann sollte dies nach Auffassung des Landvolkver-
bandes ausschließlich auf Gemeindeebene geschehen. Auf jeden Fall
müssten die berufsständischen und landwirtschaftlichen Organisationen
in das Aufstellungsverfahren nach § 8 des Niedersächsischen Raum-
ordnungsgesetzes eingebunden werden.
 



 

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