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AHO Aktuell - 27.04.2001

BSE-Vorsorgeverordnung vorgelegt


Bonn (aho) - Die BSE-Vorsorgeverordnung, die den Umgang mit BSE-betroffenen
Rinderherden regeln soll, ist jetzt vom Verbraucherschutzministerium
vorgelegt worden. Mit der Verordnung soll eine bundeseinheitliche Regelung
geschaffen werden, wie mit Rindern in Beständen zu verfahren ist, in denen
BSE amtlich festgestellt wurde. Sie sieht sinnvolle Ausnahmen vom bisher
geltenden allgemeinen Tötungsgebot vor, damit weniger Tiere getötet werden
müssen, ohne beim vorbeugenden Gesundheitsschutz Abstriche zu machen. Da
Tiere, die nach Beginn des Tiermehl-Verfütterungsverbots geboren wurden,
nicht mehr getötet werden müssen, wird die Zahl der im BSE-Fall zu tötenden
Tiere mit der Zeit kontinuierlich weiter abnehmen.

Der vorliegende Verordnungsentwurf sieht, gestützt auf das Tierseuchen-
gesetz, im Falle des Auftretens der BSE in einem Bestand folgendes vor:
Tötung aller Rinder des Bestandes, sofern das befallene Rind mehr als
20 Monate in dem Bestand gehalten worden ist, zusätzlich Tötung der
Geburtskohorte (Rinder, die jeweils 12 Monate vor und nach der Geburt
des befallenen Rindes in dem Bestand geboren worden sind), außerdem kann
die Tötung der Rinder angeordnet werden, die in den ersten 12 Lebens-
monaten zu irgendeinem Zeitpunkt mit dem befallenen Rind zusammen gehalten
worden sind und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Tiere mit
demselben Futter wie das befallene Rind gefüttert worden sind. Wenn eine
Mutterkuh an BSE erkrankt, sind zusätzlich die Kälber zu töten, die diese
Kuh innerhalb von 24 Monaten vor Feststellung der BSE geboren hat.

Ausnahmen vom Tötungsgebot sind vorgesehen für Rinder, die nach In-Kraft-
Treten des Verfütterungsverbotsgesetzes geboren worden sind, für Rinder,
die weniger als 20 Monate vor der amtlichen Feststellung der BSE in dem
Bestand gehalten worden sind, sowie für Rinder, die in gesonderten
Betriebseinheiten gehalten worden sind, und ausgeschlossen werden kann,
dass die Rinder der Betriebseinheit das gleiche Futter erhalten haben wie
das befallene Rind. Wenn ein erkranktes Tier weniger als 20 Monate in
einem Bestand gestanden hat, müssen die übrigen Tiere dieses Bestandes
nicht getötet werden, sondern lediglich die Geburtskohorte dieses Tieres.

Der Verordnungsentwurf entspricht im Wesentlichen dem zukünftigen EG-Recht,
das voraussichtlich im Sommer in Kraft treten wird. Allerdings sieht dieses
keine Ausnahmen vom Tötungsgebot vor und auch keine Begrenzung auf eine
mindestens 20-monatige Haltung von Rindern im Bestand. Mitgliedstaaten
können von den EG-rechtlichen Bestimmungen abweichen, sofern das gleiche S
chutzniveau gewährleistet ist, wenn diese Maßnahmen im Ständigen-Veterinär-
ausschuss-Verfahren gebilligt worden sind; diese müssten von Deutschland
dann beantragt werden.

Der Entwurf liegt dem Bundesrat vor, der sich voraussichtlich in seiner
Sitzung am 1. Juni damit befassen

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