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AHO Aktuell - 23.04.2001

Almauftrieb: Trotz MKS - Transportverbot grundsätzlich möglich


(aho) - Die bundesweiten Vorschriften zu Transportverboten für Klauentiere
stehen dem traditionellen Almauftrieb in Bayern nicht grundsätzlich
entgegen. Nach der dritten MKS - Schutzverordnung vom 19. April 2001 ist
ein Verbringen von Tieren zu einem Sammelpunkt möglich, um eine in einem
bestimmten Weidegebiet zu haltende Wanderherde zusammen zu stellen. Die
Voraussetzung, dass in dem Regierungsbezirk, aus dem die Tiere kommen,
während mindestens 30 Tagen vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kein
MKS-Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet bestanden hat, ist derzeit in
allen sieben bayerischen Regierungsbezirken erfüllt.

Damit der Almauftrieb reibungslos erfolgen kann, sollten die Almbauern
folgende Punkte beachten:

* Bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde rechtzeitig die
notwendige Ausnahmegenehmigung beantragen!
* Die aufzutreibenden Tiere müssen mindestens 30 Tage im
Herkunftsbestand gehalten worden sein. Weniger als 30 Tage Tiere müssen
seit ihrer Geburt in diesem Bestand leben.
* Darüber hinaus dürfen in diesem Zeitraum keine neuen
MKS-empfänglichen Tiere in den aufzutreibenden Bestand eingestellt worden
sein.
* Die Reinigung und wirksame Desinfektion eventueller
Transportfahrzeuge vor und nach dem Transport muss sichergestellt sein.

News 130 - 23.04.2001
 



 

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