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AHO Aktuell - 23.04.2001

Die Dienststellen der Europäischen Kommission zum Tiermehlverbot


Die Dienststellen der Europäischen Kommission haben den Mitgliedstaaten
ein Arbeitspapier zur künftigen Strategie bei der Verwendung von Tiermehl
in Europa vorgelegt, welches nächste Woche als Diskussionsgrundlage für
die Tagung des Agrarrates in Luxemburg dienen soll. Die Ergebnisse
mehrerer Kontrollbesuche des Lebensmittel- und Veterinäramts in den
Mitgliedstaaten, mit denen die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften in
Zusammenhang mit BSE überwacht wurde(1), und eine erste Auswertung der
Erfahrungen mit dem vermehrten Einsatz von BSE-Tests lassen eine Aufhebung
des befristeten Tiermehlverbots, das Ende Juni ausläuft, als verfrüht
erscheinen. Daher schlägt die Kommission vor, das Verbot bis zum Erlass
der vorgeschlagenen Verordnung über tierische Nebenprodukte beizubehalten,
der für Anfang 2002 geplant ist. Mit dieser Verordnung wird die Erzeugung
von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen tierischen Ursprungs dahingehend
geregelt, dass sie ausschließlich von Tieren stammen dürfen, die für
den menschlichen Verzehr geeignet sind. Selbstverständlich bleibt das
aus dem Jahre 1994 stammende Verbot der Verfütterung von Tiermehl an
Wiederkäuer bestehen. Ein Rechtstext der Kommission wird in Bälde
vorgeschlagen.

Ein unbefristetes Verbot der Verfütterung von Tiermehl an andere Tiere
als Wiederkäuer - wie Schweine, Geflügel und Fische - ist wissenschaftlich
nicht begründet. Als bekannt wurde, dass das Verbot der Verfütterung an
Wiederkäuer nicht lückenlos eingehalten wurde, hat die Gemeinschaft
gleichwohl beschlossen, die Tiermehlverfütterung für eine bestimmte
Frist (bis Ende Juni) generell zu untersagen. Damit wurde Zeit gewonnen,
um die Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten zu bewerten und die
langfristigen Folgen eines ständigen Verbots zu prüfen.

Vor diesem Hintergrund kommt die Kommission in ihrem Arbeitspapier zu dem
Schluss, dass das Verbot der Tiermehlverfütterung an andere Tierarten als
Wiederkäuer aufgehoben werden kann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt
sind:

1. Vernichtung sämtlicher noch vorhandener Tiermehl-Lagerbestände

2. Erlass der Verordnung über tierische Nebenprodukte, die folgende
Grundsätze festschreibt:

- zur Herstellung von Futtermitteln dürfen nur tierische Nebenprodukte
von für den menschlichen Verzehr geeigneten Tieren Verwendung finden;

- eine vollständige Trennung bei der Sammlung und Beförderung von nicht
für Futtermittel bestimmten tierischen Abfällen;

- strengere Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit tierischer
Nebenprodukte.

Dieses Konzept hätte folgende Vorteile:

- Vermeidung schwerwiegender Folgen für die Umwelt aus der Beseitigung
von 14 Mio. t tierischer Nebenprodukte jährlich in Europa;

- Vermeidung von Problemen der Tiergesundheit durch die Umstellung von
tierischen auf pflanzliche Proteine, da Schweine und Geflügel keine
"Vegetarier" sind;.

- es ist wissenschaftlich gerechtfertigt und kann daher bei der WTO
vertreten werden;

- Berücksichtigung der schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen
des Verbots auf Landwirtschaft und Industrie.

Das Arbeitspapier kommt zu folgendem Schluss: "Ein umfassendes
unbefristetes Verbot der Verfütterung tierischer Proteine an Nutztiere
mag zwar aus politischen Überlegungen heraus verlockend erscheinen,
käme aber implizit dem Eingeständnis gleich, dass die Mitgliedstaaten,
die Industrie und die Vertreter der Agrarinteressen bei der Umsetzung
grundlegender Rechtsvorschriften der Gemeinschaft versagt hätten.
Zunichte gemacht würde damit gleichzeitig der gesamte bisherige Nutzen
aller in den vergangenen vier Jahren unternommenen Bemühungen der
Mitgliedstaaten und der Industrie im Hinblick auf eine Verbesserung
der Standards". Beispielsweise sind jetzt in der EU sämtliche
Tierkörperbeseitigungsanstalten in der Lage, nach den von der
Gemeinschaft festgelegten Drucksterilisations-Verfahrensnormen für
tierische Nebenprodukte (20 Minuten bei 133°C und 3 Bar) zu arbeiten.
Dänemark, die Niederlande und Irland haben z. B ein Herstellungs-
verfahren für Futtermittel eingeführt, durch das eine Kreuzkon-
tamination vermieden werden kann. Siehe auch das Arbeitspapier
"Die Verwendung verarbeiteter tierischer Proteine in Tierfutter"
der Kommissionsdienststellen
(SANCO/1531/2001 Rev.1).


Veröffentlicht: Brüssel, 20 April 2001

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(1 )

- Verbot der Verfütterung von Säugetierefleisch - und -knochenmehl (MBM)
an Rinder, Schafe und Ziegen (seit Juli 1994);

- strengere Verfahrensnormen für die Verwertung von Tierabfällen
(20 Minuten bei 133 °und 3 bar), um die Infektionsgefahr auf ein
Minimum zu reduzieren (seit 1. April 1997);

- Überwachungsmaßnahmen zur Erfassung, Bekämpfung und Tilgung von
BSE (seit 1. Mai 1998);

- Gebot, spezifisches Risikomaterial (SRM, wie Rückenmark, Gehirn,
Augen, Mandeln, Teile der Innereien) von Rindern, Schafen und Ziegen
ab 1. Oktober 2000 in der gesamten EU aus der Lebensmittel- und
Futtermittelkette zu entfernen; dies gilt auch für Importe von
Fleisch und Fleischprodukten aus Drittländern in die EU mit
Ausnahme von Argentinien, Australien, Botswana, Brasilien, Chile,
Namibia, Neuseeland, Nicaragua, Norwegen, Paraguay, Singapur,
Swasiland und Uruguay (seit 1. April 2001);

- Einführung systematischer BSE-Tests mit Schwerpunkt auf Tierkategorien
mit hohem BSE-Risiko (seit 1. Januar 2001);

- Verbot der Verwendung von Fleisch- und -knochenmehl von Wiederkäuern
und bestimmter anderer tierischer Proteine in Futtermitteln für
Nutztiere, um das Risiko von Kreuzkontaminationen auszuschließen
(mindestens bis Ende Juni 2001);

- BSE-Tests für alle mehr als 30 Monate alten Rinder, die für den
menschlichen Verzehr bestimmt sind;

- Verbot der Verwendung von Separatorenfleisch von Rindern, Schafen
und Ziegen in Futter- und Lebensmitteln.
 



 

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