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AHO Aktuell - 19.04.2001

MKS: Ergebnisse der Sitzung des SVA vom 18.04.2001


(ZDS) - Der Ständige Veterinärausschuss (SVA) hat am 18.04.2001 für einen
Vorschlag der Kommission gestimmt, der Folgendes beinhaltet: Frischfleisch
und Fleischprodukte, Milch und Milchprodukte sowie andere tierische
Produkte von Tieren, die an Maul- und Klauenseuche (MKS) erkranken können,
dürfen unter bestimmten Bedingungen aus den südlichen und westlichen
Teilen der Niederlande versandt werden. Weiterhin untersagt bleiben

· Der Transport lebender MKS-anfälliger Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen,
Schweine und andere Paarhufer) und Zuchtmaterial dieser Tiere aus den
Niederlanden in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer.

· Der Versand folgender Produkte in andere Teile des Landes, andere
Mitgliedstaaten und Drittländer: insbesondere Frischfleisch und
Fleischprodukte, Milch und Milchprodukte, Felle und Häute sowie andere
tierische Erzeugnisse von MKS-anfälligen Spezies aus den Provinzen
Groningen, Friesland, Drenthe, Flevoland, Overijssel, den Gebieten der
Provinz Gelderland, die nördlich der Flussläufe Rhein-Waal-Merwede
zwischen der Grenze mit Deutschland und der Grenze mit der Provinz Zuid
Holland liegen, sowie die Gebiete der Provinz Utrecht östlich der
Autobahn A-27.

Es ist vorgesehen, dass die Kommission diese Entscheidung am Montag,
dem 23. April, annimmt. Voraussetzung ist, dass es nicht zu einem
bestätigten Ausbruch von MKS in einem anderen Gebiet der Niederlande
kommt. Nach der Bestätigung von zwei neuen MKS-Ausbrüchen in Nordirland
hat die Kommission beschlossen, dass die bereits für die anderen Teile
des Vereinigten Königreichs geltenden Schutzmaßnahmen wiedereingeführt
werden. Für das gesamte Gebiet des Vereinigten Königreichs gelten jetzt
folgende Schutzmaßnahmen: Verbot des Exports von lebenden MKS-anfälligen
Tieren, Frischfleisch und Fleischprodukten, Milch und Milchprodukten
sowie anderen tierischen Erzeugnissen von diesen Spezies, wenn diese
Produkte nicht ordnungsgemäß gegen den Virus behandelt sind.

Für das Verbringen von MKS-anfälligen Tieren in allen anderen Mitglied-
staaten hat sich der Ausschuß dafür ausgesprochen, das Verbringen von
Beständen vom Bauernhof auf Weiden (z. B. Almauftrieb in den Alpen) und
das Verbringen von Mastrindern und -schweinen über Sammelstellen zu
höchstens sechs Bestimmungsbetrieben zuzulassen - vorausgesetzt, die
Genehmigung der zuständigen Behörden des Versand- und Bestimmungsortes
liegt vor. Die entsprechende EU-Entscheidung wurde bereits im EU-
Amtsblatt L 109 (Seite 74) am 19.04. veröffentlicht.

Der Ständige Verterinärausschuß hat sich außerdem dafür ausgesprochen,
die Residenzperiode für Rinder von 30 auf 20 Tage und für Schweine
von 15 auf 10 Tage zu reduzieren.

Es wird davon ausgegangen, dass die neuen Bestimmungen in der 3. MKS-
Schutzverordnung am 25. April im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
 



 

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