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AHO Aktuell - 16.04.2001

Übertragung der MKS auf Wildtiere verhindern


Um die Gefahr der Übertragung der Maul - und Klauenseuche auf Wildtiere in
Mecklenburg-Vorpommern einzudämmen, hat das Landwirtschaftsministerium
heute eine Allgemeinverfügung erlassen, die morgen in Kraft tritt. Demnach
erhalten ausländische Jäger, die in einem Gebiet wohnen, in dem MKS amtlich
festgestellt wurde und das demzufolge durch die EU gemaßregelt wurde, keinen
Tages- oder Jahresjagdschein für Mecklenburg-Vorpommern. Auch Jagdgäste
aus solchen Gebieten ist die Teilnahme an Jagden in Mecklenburg-Vorpommern
verboten.
Die Verfügung regelt darüber hinaus Maßnahmen, die einzuleiten sind, wenn
bei erlegten Schalenwild Anzeichen einer MKS vorliegen. Der Jäger hat in
einem solchen Fall unverzüglich das zuständige Veterinär- und
Lebensmittelüberwachungsamt zu informieren. Das erlegte Wild ist vor dem
Eintreffen des Tierarztes vor Kontakten mit anderen Tieren und Menschen zu
schützen. Es darf erst transportiert werden, wenn das zuständige Veterinär-
amt die Anweisung dafür erteilt hat. Darüber hinaus ist das Ankirren von
Schwarzwild verboten, sofern mehr als eine Kirrung je 75 Hektar Jagdfläche
vorgesehen ist.

Die Grundsätze dieser Allgemeinverfügung sind in einer Verordnung
enthalten, die jetzt ressortübergreifend beraten wird. Da jedoch akuter
Handlungsbedarf besteht, werden diese Grundsätze bereits vor der Ressort-
abstimmung durch die Allgemeinverfügung wirksam.


Anlage: Allgemeinverfügung

Allgemeinverfügung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft,
Forsten und Fischerei über Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung
der Maul- und Klauenseuche auf Schalenwild


Vom 11. April 2001 - VI 220-1/7463.734

Auf Grund des § 24 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert
durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164),
und auf Grund des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000
(GVOBl. M-V S. 126) verfügt das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft,
Forsten und Fischerei:

§ 1

Verfügungszweck


Diese Verfügung hat zum Ziel, die Übertragung der Maul- und Klauenseuche
(MKS) auf Schalenwild in Mecklenburg-Vorpommern zu verhindern.

§ 2

Allgemeine Grundsätze


(1) Einem ausländischen Jäger, der seinen Hauptwohnsitz in einem wegen der
amtlichen Feststellung der MKS durch die Europäische Union gemaßregelten
Gebiet hat, wird kein Tages- oder Jahresjagdschein (§ 15 Abs. 1 bis 6 des
Bundesjagdgesetzes) erteilt. Dies gilt nicht, sofern der Antragsteller
Jagdpächter in Mecklenburg-Vorpommern ist.

(2) Einen Jagdgast, der seinen Hauptwohnsitz in einem wegen der amtlichen
Feststellung der MKS durch die Europäische Union gemaßregelten Gebiet hat,
an der Jagdausübung zu beteiligen, ist verboten.

(3) Werden an erlegtem Schalenwild Organveränderungen sichtbar, die auf das
Vorliegen der MKS hinweisen, oder ließ das Verhalten des erlegten Stückes
auf diese Seuche schließen, unterrichtet der Erleger unverzüglich das
zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLA). Tierkörper und
Aufbruch sind bis zum Eintreffen des zuständigen Amtstierarztes derart zu
schützen, dass Menschen und Tiere nicht mit ihnen in Verbindung kommen. Der
Tierkörper einschließlich seines Aufbruchs darf nicht transportiert werden,
bevor das VLA die Anweisung erteilt hat.

(4) Das Ankirren von Schwarzwild (§ 18 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes) ist
verboten, sofern dieses auf mehr als einer Kirrung je 75 Hektar Jagdfläche
erfolgt.

§ 3

In-Kraft-Treten


(1) Diese Verfügung tritt am Tag nach ihrer Verkündung als Pressemitteilung
des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei in
Kraft.

(2) Die Begründung dieser Verfügung kann im Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei eingesehen werden.

Schwerin, den 11. April 2001

Im Auftrag

Reinhard Hube, MDgt Dr. Jürgen Buchwald
Abteilungsleiter
 



 

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