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AHO Aktuell - 11.04.2001

MKS: Vorübergehend stillgelegte Flächen nutzen


(aho) - In Rheinland-Pfalz wird auf Grund der Beschränkungen zum Schutz
vor Maul- und Klauenseuche in bestimmten Fällen die Nutzung stillgelegter
Flächen für die Unterbringung und Ernährung von Vieh zugelassen. Dies
teilte jetzt Landwirtschaftsminister Hans-Artur Bauckhage mit. Ergänzend
fügte der Minister hinzu, dass das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft den Ländern die Umsetzung der Verordnung
freigestellt habe.

Die Ausnahmeregelung gilt nur bis zum 30. April 2001. Landwirte, die von
dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen bei den Kreisverwaltungen
eine Genehmigung beantragen. Dabei sind die für die Nutzung vorgesehenen
Parzellen zu benennen, eine Bescheinigung der Veterinärbehörde für das
Verbringen der Tiere vorzulegen und nachvollziehbare Gründe für diese
Maßnahme anzugeben.

Ergänzend wies der Minister darauf hin, dass die stillgelegten Flächen im
Zusammenhang mit dieser Ausnahmeregelung keinerlei Erwerbszwecken dienen
dürfen. Das bedeutet, dass der Aufwuchs dieser Flächen nicht verkauft
werden darf und für die Beweidung sowie den Aufenthalt der Tiere auf den
Stilllegungsflächen keine Einkünfte erzielt werden dürfen.
 



 

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