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AHO Aktuell - 10.04.2001

Die neue MKS-Schutzverordnung vom 3. April 2001


Die nachfolgende Verordnung zum Schutz vor einer Einschleppung der Maul-
und Klauenseuche (MKS-Schutzverordnung) vom 3. April 2001 ist im
Bundesanzeiger Nr. 66 vom 4. April 2001 (Seite 6077) verkündet worden
und am 5. April 2001 in Kraft getreten.


Verordnung zum Schutz vor einer Einschleppung der Maul- und Klauenseuche
(MKS-Schutzverordnung)


vom 3. April 2001



Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 2 und
§ 24 Abs. 1, diese in Verbindung mit § 79 Abs. 1a und § 79b des Tier-
seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995
(BGBl. I S. 2038), von denen § 79b durch Artikel 4 Nr. 6 des Gesetzes vom
19. Februar 2001 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft



§ 1
Tötung von Tieren aus dem Vereinigten Königreich

Die zuständige Behörde ordnet die Tötung als Haustiere gehaltener Schafe,
Ziegen, Klauentiere wild lebender Arten und Kameliden an, die, auch über
andere Staaten, aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord-
irland verbracht worden sind, und deren Abfertigung zum Versand im Ver-
einigten Königreich zwischen dem 1. und dem 21. Februar 2001 erfolgt ist.


§ 2
Beschränkung des Transports empfänglicher Tiere

(1) Als Haustiere gehaltene Klauentiere und Kameliden dürfen außerhalb
des Bestandes nicht transportiert werden.

(2) Die für den Absendeort zuständige Behörde lässt im Einvernehmen mit
der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde Ausnahmen von Absatz 1
zu für das Verbringen von Tieren

1. unmittelbar oder über eine nach § 15c der Viehverkehrsverordnung für
die jeweilige Tierart zugelassene Sammelstelle zur unmittelbaren Schlach-
tung in einem Schlachtbetrieb oder

2. in einen anderen Bestand,

wenn vorbehaltlich des Absatzes 3 sichergestellt ist, dass

3. die Tiere während des Transportes - ausgenommen zur Schlachtung über
eine Sammelstelle - nicht in Kontakt mit einem Tier aus einem anderen
Bestand kommen, auf keinen Fall aber über einen Aufenthaltsort nach
§ 24 Abs. 2 der Tierschutztransportverordnung verbracht werden, und

4. Fahrzeuge, die beim Transport der Tiere benutzt werden, vor und
nach dem Transport gereinigt und mit einem wirksamen Desinfektionsmittel
esinfiziert werden.

(3) Eine Ausnahme nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn

1. die Tiere mindestens 30 Tage vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung
oder, sofern die Tiere jünger als 30 Tage sind, seit ihrer Geburt im
Herkunftsbestand gehalten worden sind und

2. während dieser Zeit kein empfängliches Tier in den Bestand eingestellt
worden ist,

es sei denn, dass die Tiere im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 unmittelbar in
den Schlachtbetrieb verbracht werden.



§ 3
Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 ein Tier
transportiert.



§ 4
nkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 tritt
mit Ablauf des 19. April 2001 außer Kraft; die §§ 2 und 3 treten mit
Ablauf des 12. April 2001 außer Kraft.
 



 

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