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AHO Aktuell - 06.04.2001

NRW: Weiterhin Transportverbot zum Schutz vor der MKS


Kreis Soest: Der Leitende Kreisveterinärdirektor Dr. Hopp informiert:

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
hat am 26. März 2001 das bisher bestehende Transportverbot für Klauentiere
vorläufig bis zum 04.04.2001 verlängert. Für Ausnahmen von dem Transport-
verbot gelten die bisherigen Bedingungen, dass Tiere nur direkt von einem
Bestand in eine Schlachtstätte bzw. in einen anderen Empfängerbestand
verbracht werden dürfen.

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 27.03.01 eine Landesverordnung
als Schutzmaßnahme gegen die Maul- und Klauenseuche erlassen, in der das
Land Nordrhein-Westfalen zum Maul- und Klauenseuche-Schutzgebiet erklärt
wird. Diese Maßnahme erlaubt der Landesregierung weitgehende restriktive
Maßnahmen anzuordnen. In dieser Verordnung sind daher verschärfte Trans-
portbedingungen enthalten. Insbesondere beziehen sich diese Transportbe-
schränkungen auch auf Pferde. Grundsätzlich dürfen als Haustiere gehaltene
Equiden außerhalb des Bestandes nicht transportiert werden. Das zuständige
Veterinäramt kann Ausnahmen von diesem Verbot im Einzelfall zulassen, wenn
dies aus Gründen des Tierschutzes erforderlich ist und seuchenhygienische
Belange nicht entgegen stehen. Darüber hinaus kann das zuständige
Veterinäramt im Einvernehmen mit dem Ministerium im Einzelfall Ausnahmen
von diesem Verbot zulassen, wenn Equiden zur Teilnahme an Pferdesportver-
anstaltungen transportiert werden sollen. Entsprechende Anträge auf eine
derartige Ausnahmegenehmigung sind zunächst dem zuständigen Veterinäramt
zuzuleiten, werden dort vorgeprüft und dann auf dem Dienstweg an das
Ministerium weitergegeben.

Das Ministerium weist darüber hinaus darauf hin, dass die Pferdehalter
Wanderritte möglichst unterlassen sollen. Damit sind normale Ausritte
nicht gemeint, sondern mehrtägige über große Strecken reichende Dauerritte.

Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen dürfen grundsätzlich nicht transportiert
werden. Es könne Ausnahmen zugelassen werden, wenn dies aus Gründen des
Tierschutzes erforderlich sind und wenn der unmittelbare Transport in den
nächstgelegenen Schlachthof erfolgt bzw. wenn dort die Schlachtung nicht
möglich ist, in einen anderen nahegelegenen Schlachthof. Dabei dürfen die
Tiere während des Transports nicht in Kontakt mit einem Tier aus einem
anderen Bestand kommen, außerdem müssen die Fahrzeuge vor und nach dem
Transport gereinigt und desinfiziert werden. Der Betrieb von Sammelstellen
ist damit weiterhin verboten.

Das Ministerium wird in Kürze einen weiteren Erlass zur Erläuterung dieser
Verordnung herausgeben.
 



 

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