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AHO Aktuell - 05.04.2001

Ergebnisse von der Sitzung des SVA am 03./04. April 2001


(ZDS/BMVEL) - Der Ständige Veterinärausschuß (SVA) in Brüssel hat auf
seiner Sitzung am 03./04.04. im Zusammenhang mit der MKS-Situation in
Europa und Argentinien folgende Stellungnahme abgegeben:

1. Vereinigtes Königreich - Änderung der Entscheidung 2001/172/EG
a) Fleischerzeugnisse und Milcherzeugnisse, die sich in hermetisch
verschlossenen Behältnissen befinden, dürfen abweichend von den bis-
herigen Bescheinigungsbedingungen gehandelt werden. Auf dem Handels-
dokument muss lediglich angegeben sein, dass die genannte Wärmebe-
handlung erfolgt ist.
b) In-vitro-Diagnostika und Laborreagenzien werden von den
Bestimmungen, die für Bluterzeugnisse gelten, ausgenommen. Im
Handelsdokument muss angegeben sein, dass es sich um genannte
Erzeugnisse handelt, die so gekennzeichnet werden müssen, dass der
Bestimmungszweck ersichtlich ist: "Nur zur Verwendung als in-vitro-
Diagnostika" oder "Nur für den Laborgebrauch".
c) Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung bis zum
18. Mai 2001.
d) Sofern bis zum 19. April 2001 keine neuen Ausbrüche von MKS
in Nordirland auftreten und die Abklärungsuntersuchungen weiterhin
negativ verlaufen, werden die Anhang I und II-Gebiete gemäß Entscheidung
2001/172/EG aufgehoben.

2. Niederlande - Änderung der Entscheidung 2001/223/EG
a) Die Entscheidung wird bis zum 25. April 2001 verlängert.
b) Aus dem Anhang I-Gebiet wird die Provinz Noord-Brabant mit
Ausnahme der Gebiete von Sprang-Capelle und Maren-Kessel en Berghem
ausgegliedert. Die Regelungen für Milch aus dem Anhang I-Gebiet werden
aufgrund der unzureichenden Verarbeitskapazitäten im Anhang I-Gebiet
dahingehend geändert, dass auch eine Verarbeitung im Anhang II-Gebiet
erfolgen kann, wenn der Transport unter den in der Entscheidung neu
festgelegten Sicherheitsanforderungen erfolgt.

3. Niederlande - Entscheidung zur Schutzimpfung in Bereichen des
Anhang I-Gebietes der Entscheidung 2001/223/EG
a) Im 25 km-Gebiet um den Seuchenort Oene können die Niederlande
Schutzimpfungen ergänzend zu den bereits durchgeführten Unterdrückungs-
impfungen (suppressive vaccination) durchführen. Während bei den
Unterdrückungsimpfungen die Tiere spätestens 14 Tage nach der Abimpfung
des Bestandes getötet werden müssen, sehen die Konditionen für die
Schutzimpfungen (protective vaccination) vor, dass die Sperrmaßnahmen
aufgehoben werden können
- drei Monate nach der Schlachtung des letzten geimpften Tieres oder
- zwölf Monate nach Impfdurchführung und nach dem letzten Ausbruch
in der Impfzone.
b) In den ersten 30 Tagen dürfen keine geimpften Tiere aus dem
Impfgebiet entfernt werden, außer mit behördlicher Genehmigung zur
Schlachtung außerhalb des Gebietes. Fleisch geimpfter Tiere muss
kreuzgestempelt und verarbeitet werden. Milch und Milch-erzeugnisse
dürfen innerhalb und außerhalb der Impfzone gehandelt werden, sofern
sie entsprechend behandelt worden sind.
c) Bis zur Aufhebung der für die Impfzone geltenden Beschränkungen
gelten folgende Beschränkungen:
- Verbot des innergemeinschaftlichen Verbringens von geimpften
Rindern sowie von ihnen stammenden/er Samen und Eizellen sowie Embryonen;
- Verbot der Gewinnung von Eizellen;
- Rinderbewegungen unterliegen folgenden Beschränkungen:
- aus der Impfzone dürfen ungeimpfte Rinder erst drei Monate nach
Impfende verbracht werden;
- aus der Impfzone dürfen geimpfte Rinder erst zwölf Monate nach
Impfende bzw. letztem MKS-Fall verbracht werden;
- nicht geimpfte Nachkommen geimpfter Muttertiere dürfen nicht ihre
Haltungen verlassen, außer sie sind zur Schlachtung bestimmt und das
Fleisch wird vorschriftsmäßig behandelt oder sie werden in einen anderen
Betrieb innerhalb der Impfzone umgestellt oder sie wurden mit negativen
serologischen Ergebniss auf MKS-Antikörper getestet.
Die Beschränkungen für Fleisch und Milch geimpfter Tiere gelten bis zur
Aufhebung der Transportbeschränkungen für geimpfte Tiere und mindestens
zwölf Monate nach Impfende bzw. letztem MKS-Fall.

4. Verbringungsbeschränkungen in den Mitgliedstaaten - Änderung der
Entscheidung 2001/263/EG
a) Verlängerung der Entscheidung bis zum 18. Mai 2001.
b) Das Kontaktverbot wurde eingeschränkt auf Gebiete, in denen in
der Residenzperiode nach Artikel 1 Abs. 2 erster Anstrich der Ent-
scheidung 2001/263/EG, Restriktionen auf Grund von MKS-Ausbrüchen (Schutz-
und Beobachtungsgebiete) bestehen.
c) Die Residenzperiode wird im Falle von Schweinen auf 15 Tage
begrenzt.

Schutzmaßnahmen für Zoos und Haltungen mit gefährdeten Tierarten
(Rote-Liste-Spezies)

a) Es sind alle erforderlichen Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um eine
mögliche Einschleppung von MKS-Virus zu verhindern, beispielsweise keine
Tierbewegungen bei empfänglichen Arten, Stallhaltung, Verhinderung der
Kontamination von Futtermitteln, Sperren der Ställe, in denen empfängliche
Arten gehalten werden, für den Publikumsverkehr, Verhinderung von Kontakten
und Füttern durch die Besucher, Beschränkungen des Personals in Bezug auf
Kontakte mit MKS-Arealen und Tieren außerhalb des Zoos bis hin zum
zeitweiligen Schließen des Zoos oder einzelner Teile.
b) Notimpfung empfänglicher Tierarten in zoologischen Sammlungen
gefährdeter Tierarten, sofern sie sich in einen Bereich von 25 km um
einen MKS-Ausbruchsherd befinden, können durch die Mitgliedstaaten
angeordnet werden. Die Mitgliedstaaten können im Einzelfall über die
Ausdehnung der Impfung auf andere Tiere seltener Zuchten sowie für die
Forschung benötigte Tiere entscheiden, die einem ähnlichen Risiko ausge-
setztsind wie in Satz 1 beschrieben. Ein entsprechendes Impfprogramm mit
Detailangaben ist der Europäsichen Kommission und den übrigen Mitglied-
staaten vor Beginn der Impfmaßnahme vorzulegen. Geimpfte Tiere dürfen nicht
zwischen Mitgliedstaaten gehandelt oder transportiert werden und von ihnen
stammende Erzeugnisse dürfen nicht in die menschliche Nahrungskette
gelangen.
c) Auf deutsche Initiative hin haben die Mitgliedstaaten eine Proto-
kollerklärung abgegeben, in der sie die Kommission auffordern,
- die MKS-Bekämpfungsrichtlinie dahingehend zu ändern, das eine
Tötung empfänglicher Tiere in Zoos bzw. wertvollen Tierbeständen mit MKS
aus ethischen Gründen nicht erfolgen muss,
- die Richtlinie 92/65/EWG dahingehend zu ändern, das geimpfte
Zootiere auch inner-gemeinschaftlich gehandelt bzw. transportiert werden
dürfen.

6. Aufhebungsuntersuchungen in Schutzzonen und Überwachungsgebieten
gemäß Richtlinie 85/511/EWG
Für Nordirland, die Niederlande und Frankreich sowie möglicher-
weise für andere Mitgliedstaaten mit MKS-Ausbrüchen, jedoch nicht für
Großbritannien, wurden die Bedingungen festgelegt, wann und wie
Aufhebungsuntersuchungen durchzuführen sind. Dies betrifft insbesondere
Konditionen für die klinische Untersuchung und die Probenahme für
Laboruntersuchungen in Anlehnung an die Schweinepestbekämpfungs-
Richtlinie und die derzeit beratene neue MKS-Richtlinie.

7. Argentinien - Maßnahmen in Folge des dortigen MKS-Geschehens
Die derzeit noch nicht von der Kommission erlassene Entscheidung zur
Aussetzung der Ausstellung von Tiergesundheitsbescheinigungen für die
Einfuhr von frischem Fleisch von Rindern, Schafen und Ziegen, die bis
zum 15. April 2001 befristet ist, wird dahingehend geändert, dass
a) vor dem 13. März 2001 zertifizierte Sendungen nicht von dem
Verbot berührt werden und
b) die Befristung der Entscheidung entfällt, diese jedoch nach
zwei Monaten überprüft wird.

Die Entscheidungen mit MKS-Schutzmaßnahmen, sofern keine neuen Fälle
auftreten, sollen mit Bezug auf Frankreich am 12. April 2001 und mit
Bezug auf Irland am 19. April 2001, zum gleichen Zeitpunkt wie in
Nordirland, außer Kraft treten.
 



 

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