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AHO Aktuell - 04.04.2001

Bayern: Markt- und Transportverbote bis 12. April verlängert


(aho) - Die Gefahr der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche (MKS) ist
nach Ansicht von Bayerns Verbraucherschutzminister Eberhard Sinner akuter
denn je. Er mahnt deshalb zu weiterer Vorsicht und weist darauf hin, dass
die bundesweit geltenden Vorschriften zu Markt- und Transportverboten für
Klauentiere bis zum 12. April 2001 verlängert wurden. Damit ist jeder
Transport von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen sowie von Kameliden
(Kamele, Lamas und Alpakas etc.) außerhalb des Bestandes verboten, in dem
sie untergebracht sind. Ausnahmen hiervon werden nur unter engen
Voraussetzungen auf Antrag von den Landratsämtern und kreisfreien Städten
genehmigt.

MKS-empfängliche Tiere dürfen außerhalb des Bestandes nicht transportiert
werden. Ausnahmen sind möglich für Transporte eines Tierbestandes
* unmittelbar in einen anderen Bestand oder
* unmittelbar in einen Schlachthof oder
* von einem Betrieb über eine zugelassene Sammelstelle in einen
Schlachthof.

Diese Ausnahme setzt aber jetzt voraus, dass die Tiere mindestens 30 Tage
vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung bereits im Herkunftsbestand gehalten
wurden. Tiere, die jünger als 30 Tage sind, müssen seit ihrer Geburt im
Herkunftsbestand gehalten worden sein. Zudem darf während dieser Zeit kein
MKS-empfängliches Tier in den jeweiligen Bestand neu aufgenommen worden
sein. Die genannten Fristen gelten für den Transport zwischen Betrieben und
den Transport zum Schlachthof über eine Sammelstelle, nicht aber wenn das
Tier direkt in einen Schlachtbetrieb verbracht wird.
Der Transport von Schlachttieren darf in einem erlaubten Ausnahmefall auch
über eine für die jeweilige Tierart gesondert zugelassene Sammelstelle
erfolgen. Ansonsten dürfen diese Tiere nicht in Kontakt mit bestandsfremden
Tieren kommen; es dürfen also etwa keine bestandsfremden Tiere zugeladen
werden.

Ausnahmen vom Transportverbot können die Kreisverwaltungsbehörden, also die
Landratsämter oder kreisfreien Städte auf Antrag zulassen. Alle
Ausnahmegenehmigungen dürfen nur mit Zustimmung mit der Behörde erteilt
werden, die für den Bestimmungsort zuständig ist. Die beim Transport
benutzten gewerblichen oder privaten Fahrzeuge müssen vor und nach dem
Transport gereinigt und mit einem wirksamen Mittel desinfiziert werden.

News 103 - 04.04.2001
 



 

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