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AHO Aktuell - 03.04.2001

Maul- und Klauenseuche (MKS) Verdachtssperrbezirk in Horstmar

Hotierarzt: "Ausschuhen und hohes Fieber"


(aho) - Der Landkreis Steinfurth wurde in der Bauerschaft Haltern der Stadt
Horstmar der Verdacht auf den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche
amtstierärztlich festgestellt. Es wurde ein Sperrbezirk gebildet, der wie
folgt begrenzt ist:

· Im Südwesten: Die Kreisgrenze Steinfurt/Borken
· Im Süden: Die L 579 bis zur L 580
· Im Südosten: Die L 580 bis zur Gemeindegrenze Horstmar/Steinfurt
· Im Osten: Die Gemeindegrenze Horstmar/Steinfurt bis zur Gemeindegrenze
Metelen
· Im Norden: Die Gemeindegrenze Metelen

Für den Sperrbezirk gilt entsprechend der "Verdachtssperrbezirks-
Verordnung - zum Schutz gegen die Verbreitung der Maul- und Klauenseuche
vom 03. April 2001 für den Kreis Steinfurt" folgendes:

1. Während der ersten 15 Tage nach Festlegung des Sperrbezirks dürfen
Klauentiere nicht aus ihrem Bestand verbracht werden. Das Veterinäramt kann
Ausnahmen zulassen für das Verbringen von Klauentieren zur Notschlachtung
oder zu diagnostischen Zwecken. Verendete oder getötete Klauentiere dürfen
nur mit Genehmigung des Veterinäramtes und nur zu diagnostischen Zwecken
oder zur unschädichen Beseitigung verbracht werden.

2. Nach Ablauf der ersten 15 Tage dürfen Klauentiere nur mit Genehmigung
des Veterinäramtes aus ihrem Bestand oder aus dem Sperrbezirk verbracht
werden. Das Verbringen aus dem Sperrbezirk wird nur zur sofortigen
Schlachtung, zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und
unschädlichen Beseitigung genehmigt. Das Verbringen zur sofortigen
Schlachtung wird nur genehmigt, wenn auf Grund der Untersuchung sämtlicher
Klauentiere des Betriebes durch den beamteten Tierarzt das Vorhandensein
seuchenverdächtiger Tiere ausgeschlossen werden kann. Fleisch von
Klauentieren aus Betrieben oder von sonstigen Standorten im Sperrbezirk
darf nur mit Genehmigung des Veterinäramtes aus dem Sperrbezirk verbracht
werden.

3. Milch von Kühen, Schafen oder Ziegen aus dem Sperrbezirk darf nur mit
Genehmigung des Veterinäramtes und nur nach oder zur Pasteurisierung in
einem Be- oder Verarbeitungsbetrieb aus dem Sperrbezirk verbracht werden.

4. Auf öffentlichen Wegen, ausgenommen auf Betriebszugangswegen, dürfen
Klauentiere nicht getrieben werden. Das Veterinäramt kann das Treiben von
Klauentieren auch auf Betriebszugangswegen verbieten.

5. Klauentiere dürfen zum Decken nicht außerhalb des Betriebes verbracht
werden.

6. Während der ersten 15 Tage dürfen Klauentiere nicht künstlich besamt
werden. Dies gilt nicht, wenn die Besamung vom Besitzer des Betriebes
mit Samen durchgeführt wird, der sich im Betrieb befindet oder unmittelbar
von einer Besamungsstation geliefert worden ist.

7. Folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden: das Durchführen von
Tierausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art, der Handel mit
Klauentieren ohne vorherige Bestellung, das Aufsuchen von Bestellern unter
Mitführung von Klauentieren und das Umherziehen mit Klauentieren.

8. Klauentiere des Durchgangsverkehrs dürfen nur auf Autobahnen, anderen
Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen transportiert werden.
Wer in einem Sperrbezirk Klauentiere hält, hat dies unter Angabe der
Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie Größe des Bestandes unver-
züglich dem Veterinäramt anzuzeigen. In einem Sperrbezirk sind die
Klauentierbestände unverzüglich nach näherer Anweisung des Veterinäramtes
zu untersuchen.

Gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes handelt ordnungswidrig
derjenige, der den Vorschriften dieser Verordnung vorsätzlich oder
fahrlässig zuwiderhandelt. Ordnungswidrigkeiten können mit einem der
Schwere der Zuwiderhandlung angemessenen Bußgeld geahndet werden.

Der Hotierarzt wird mit der Aussage "Ausschuhen und hohes Fieber" zitiert.
 



 

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