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AHO Aktuell - 02.04.2001

EU verpflichtet zur Entfernung der Wirbelsäule bei Schlachtrindern


(aho) - Schon am 7. Februar 2001 hatte der ständige Veterinärausschuss der
EU-Kommission beschlossen, dass insbesondere die Wirbelsäule von
Schlachtrindern generell dem sogenannten Risikomaterial zuzuordnen ist.
Deshalb muss sie entfernt werden. Das muss bei angelieferten Rinderteilen
spätestens der Metzger tun. Die Abgabe von Rindfleisch an den Endverbraucher
ist nämlich ab dem 1. April 2001 verboten, wenn die Wirbelsäule oder Teile
davon vorher nicht entfernt sind. Deshalb kann es das klassische, mehrere
hundert Gramm schwere T-Bone-Steak nicht mehr geben, bei dem das Fleisch ja
auch direkt an einem Wirbelteil hängt.

Hintergrund der Neuregelung ist, rein vorsorglich möglichst jeden Kontakt
von Endverbrauchern mit Teilen des Schlachtkörpers zu verhindern, die
BSE-Risiken mit sich bringen können. Das gilt nun nicht nur für Hirn und
Rückenmark, sondern auch für die gesamte Wirbelsäule oder Teile davon sowie
für die aus der Wirbelsäule seitlich austretenden Nervenstränge, die
sogenannten Spinalganglien, die ebenfalls entfernt werden müssen. Zugleich
beschloss der ständige EU-Veterinärausschuss, dass auch Seperatorenfleisch
aus Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen nicht mehr gewonnen werden
darf. Die entsprechende Verordnung des Bundes wurde am 30.03.2001 im
Bundesanzeiger veröffentlicht und trat am 01.April in Kraft.

Die Rinderwirbelsäule darf übrigens bereits seit Anfang März 2001im
Vorgriff auf die nun geltende Regelung in Bayern komplett aus dem
Schlachttierkörper entnommen werden, ohne sie dabei zu spalten. Seitdem
lässt sich vermeiden, dass über die früher verpflichtend vorgeschriebene
Längsspaltung der Wirbelsäule Gewebepartikel des als Risikomaterial
geltenden Rückenmarks auf das umgebende Fleisch gelangen. Dies bedeutet
ein "Mehr an Sicherheit vor BSE" beim Rindfleisch.

News 101 02-04-01
 



 

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