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AHO Aktuell - 27.03.2001

3. VK-MKS-Schutzverordnung ab 28. März in Kraft


Die nachfolgende Dritte Verordnung zum Schutz vor einer Einschleppung der
Maul- und Klauenseuche vom 26. März 2001 ist im Bundesanzeiger Nr. 60 vom
27. März 2001 (Seite 5205) verkündet worden und wird am 28. März 2001 in
Kraft treten.


Dritte Verordnung zum Schutz vor einer Einschleppung der Maul- und
Klauenseuche aus dem Vereinigten Königreich (3.VK-MKS-Schutzverordnung)



Vom 26. März 2001

Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 2
und § 24 Abs. 1, diese in Verbindung mit § 79 Abs. 1a und § 79b des
Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember
1995 (BGBl. I S. 2038), von denen § 79b durch Artikel 4 Nr. 6 des Gesetzes
vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft



§ 1
Tötung von Tieren aus dem Vereinigten Königreich

Die zuständige Behörde ordnet die Tötung als Haustiere gehaltener Schafe,
Ziegen, Klauentiere wild lebender Arten und Kameliden an, die, auch über
andere Staaten, aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland (Vereinigtes Königreich) verbracht worden sind, und deren
Abfertigung zum Versand im Vereinigten Königreich zwischen dem 1. und
dem 21. Februar 2001 erfolgt ist.



§ 2
Beschränkung des Transports empfänglicher Tiere

(1) Als Haustiere gehaltene Klauentiere und Kameliden dürfen außerhalb des
Bestandes nicht transportiert werden.

(2) Die für den Absendeort zuständige Behörde lässt im Einvernehmen mit
der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde Ausnahmen von Absatz 1 zu
für das Verbringen von Tieren

1. unmittelbar oder über eine nach § 15c der Viehverkehrsverordnung für
Rinder zugelassene Sammelstelle zur unmittelbaren Schlachtung in einem
Schlachtbetrieb

oder

2. in einen anderen Bestand,

wenn

2. die Tiere während des Transportes - ausgenommen zur Schlachtung über
eine Sammelstelle - nicht in Kontakt mit einem Tier aus einem anderen
Bestand kommen

und

4. Fahrzeuge, die beim Transport der Tiere benutzt werden, vor und nach
dem Transport gereinigt und mit einem wirksamen Desinfektionsmittel
desinfiziert werden.



§ 3
Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 ein Tier
transportiert.



§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft, sie tritt mit
Ablauf des 4. April 2001 außer Kraft.
 



 

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