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AHO Aktuell - 23.03.2001

Das niederländische Landwirtschaftsministerium informiert zu MKS


Auf einem Betrieb in Olst (Provinz Overijssel) ist am 21. März bei vier
Rindern Maul- und Klauenseuche festgestellt worden. Damit hat sich gezeigt,
dass diese sehr ansteckende Tierseuche trotz aller Vorbeugemaßnahmen auch
auf die Niederlande übergegriffen hat. Schon früher wurden England und
Frankreich getroffen. Später am gleichen Tag wurde ein zweiter nieder-
ländischer Fall entdeckt, und zwar im benachbarten Welsum. Am 22. März
kam ein dritter Fall dazu: Der ernste Verdacht für einen Betrieb in Oene
hat sich bestätigt. Außerdem gibt es mehrere Fälle eines ernsten Verdachtes.

Minister Brinkhorst für Landwirtschaft, Naturschutz und Fischerei hat am
21. März sofort das Drehbuch in Gang gesetzt. Deshalb gelten im gesamten
Gebiet der Niederlande, also auch außerhalb der Überwachungsgebiete im
Umkreis der MKS-Betriebe, zeitweise u.a. Transportbeschränkungen für Vieh
(auch für Pferde), Geflügel, Vieh- und Geflügeltransporter, Sperma,
Eizellen und Embryonen von Klauentieren, sowie Milch und Futtermittel. In
fast allen Fällen ist es verboten, Tierhaltungen zu besuchen.

Nach der Feststellung eines MKS-Ausbruchs wird der Bestand des betroffenen
Betriebs so schnell wie möglich gekeult. Das heißt, dass die vorhandenen
Klauentiere (Schafe, Ziegen, Schweine, Rinder und andere) getötet und
vernichtet werden, nicht aber Pferde, Hunde und Katzen und dergleichen.
In Klauentiere haltenden Betrieben im 1-km-Umkreis eines MKS - Betriebs
werden im Rahmen eines Präventivprogramms Keulungen durchgeführt.
Sämtliche Betriebe mit Klauentieren im 3-km-Umkreis eines Ausbruchs-
betriebs werden auf MKS-Anzeichen hin untersucht.

Wie könnte das Virus nach den Niederlande gekommen sein?

Im betroffenen Betrieb in Oene gab es 74 Mastkälber irischen Ursprungs. Am
21. März haben die französischen Behörden per Fax mitgeteilt, dass die
betreffenden Kälber zu einer größeren Sendung irischer Kälber gehört
hatten, die sich in der Zeit vom 23. Februar, 16.00 Uhr, bis zum 24.
Februar, 04.00 Uhr, in einer Ruhestation in Baroche Gondoin im franzö-
sischen Département Mayenne aufgehalten hatten. Laut den französischen
Behörden sei diese Anlage die Quelle des MKS-Ausbruchs in Frankreich:
Hier hatten sich vorher britische Schafe eines später amtlich für infiziert
erklärten Betriebs aufgehalten.

Von der betreffenden Sendung irischer Kälber haben außer dem Betrieb in
Oene auch ein Betrieb in Sprang-Capelle und ein Betrieb in Beesd Tiere
geliefert bekommen (75 bzw. 80 Kälber). Inzwischen sind im Betrieb in
Sprang-Capelle klinische Anzeichen von MKS festgestellt worden. Es gibt
aber noch keine amtliche Bestätigung. Beschlossen wurde, die Bestände der
Betriebe in Beesd und Sprang-Capelle zu keulen und im Umkreis dieser
Betriebe die üblichen 3- und 10-km-Zonen einzurichten. In Betrieben im
1-km-Umkreis dieser Betriebe werden ebenfalls Keulungen durchgeführt.

Die späte Information aus Frankreich war Anlass, die einschlägigen
Mitgliedstaaten dringlich aufzufordern, den Niederlanden schleunigst
alle Informationen zugehen zu lassen, die im Rahmen der Untersuchungen
nach der Herkunft der Seuche notwendig sind.

Landesweite Sperre

Für das gesamte Gebiet der Niederlande gilt zeitweise eine Sperre
(in Kraft getreten am 21. März, 11 Uhr, geändert am 21. März,1915 Uhr).
Das bedeutet Folgendes:

· Grenzüberschreitende Transporte und Transporte innerhalb der
Niederlande wie auch die Verbringung an einen anderen Ort über öffentliche
Straßen ohne Transportmittel sind verboten für :

- Vieh (MKS-empfindliche Tiere wie Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen und
dergleichen, aber auch Pferde)
- Geflügel (mit Ausnahme von Eintagsküken,die direkt zu einer Geflügel-
haltung verbracht werden, wobei die Ablieferung allerdings auf der
öffentlichen Straße stattfinden muss)
- Sperma von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und anderen Klauentieren
- Eizellen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und anderen Klauentieren
- Dünger von Vieh (also auch von Pferden) und Geflügel.

· Es gilt ein Verbot für das Einsammeln und Transportieren von Milch von
Betrieben, die Klauentiere halten. Milchtransporter dürfen sich nicht auf
einem Betrieb mit Klauentieren befinden.

· Vieh und Geflügeltransporter sowie Transportmittel für Dünger von Vieh
oder Geflügel dürfen weder aus den Niederlanden verbracht noch innerhalb
der Niederlande transportiert werden.

· Es gilt ein Verbot für Transporte innerhalb der Niederlande und
grenzüberschreitende Transporte aus den Niederlanden von Futtermitteln,
Grundstoffen für Futtermittel und Transportmitteln dafür.

· Landesweit gilt ein Besamungsverbot mit Ausnahme von Besamungen mit
Hilfe von Sperma, das bereits im Betrieb vorhanden war. Dieses Verbot
gilt auch für Embryotransfer und In-Vitro-Fertilisation.

· Landesweit gilt ein Verbot, Tierhaltungen zu besuchen, auch für
Personen, die das aus beruflichen Gründen tun. Es gibt drei Ausnahmen:

- Tierärzten, Monteure und Lohnunternehmern ist der Besuch von
Tierhaltungen, wo keine Klauentiere gehalten werden, gestattet.
- Tierhaltern und Monteuren ist unter bestimmten Bedingungen der Besuch
von Tierhaltungen mit Klauentieren gestattet, wenn eine akute Gefahr für
die Gesundheit der Tiere das erfordert.
- Das Verbot gilt nicht für diejenigen, die im Rahmen der Bewirtschaftung
im Betrieb anwesend sind, unter der Voraussetzung, dass diese Personen die
einschlägigen Bedingungen erfüllen.

· Die Bedingungen für die beiden letzten Ausnahmen sind:

- Der Besuch unterzieht sich vor dem Eintritt in den Stall und beim
Verlassen des Betriebs einer Reinigungs- und Entseuchungsmaßnahme.
- Der Besucher hat keine andere Tierhaltung mit Klauentieren besucht.
- Der Besucher verwendet soviel wie möglich die im Betrieb vorhandenen
Geräte. Falls die Verwendung anderer Geräte notwendig ist, müssen sie
gereinigt und entseucht werden.

· Der Transport von zur Beseitigung bestimmtem Material ist gestattet,
allerdings nur, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

- Der Besuch unterzieht sich vor dem Eintritt in den Stall und beim
Verlassen des Betriebs einer Reinigungs- und Entseuchungsmaßnahme.
- Für den Transport wird eine vom Staatlichen Dienst für Vieh- und
Fleischbeschau (RVV) angegebene Route benutzt.
- Die Transportmittel sind so abgedeckt, dass Verbreitung des Erregers
nicht stattfinden kann.
- Mit den verwendeten Transportmitteln wird ein vom RVV bezeichneter
Ort aufgesucht.
- Die Insassen des Transportmittels unterziehen sich beim Aussteigen
und beim Wiedereinsteigen einer Reinigungs-und Entseuchungsmaßnahme.

· Alle Eigentümer, Halter oder Hüter von Vieh sind verpflichtet,
dafür zu sorgen, dass die Tiere ihren Aufenthaltsort nicht verlassen.

Exportmaßnahmen

Der Export von Lebendvieh ist gestoppt. Allein schon die Transportsperre
macht solche Exporte unmöglich. Auch exportieren die Niederlande keine
tierischen Produkte (wie Fleisch- und Milcherzeugnisse) mehr. Der
Staatliche Dienst für Vieh- und Fleischbeschau gibt keine Ausfuhr-
bescheinigungen mehr ab.

Am 21. März, 19.15 ist eine Exportsperre für Vieh und bestimmte tierische
Produkte in Kraft getreten. Diese Regelung verbietet die Ausfuhr von

- Vieh
- Frischfleisch von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und anderen
Klauentieren
- Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von Rindern, Schafen, Ziegen,
Schweinen und anderen Klauentieren bereitet worden sind
- Milch
- Sperma von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und anderen Klauentieren
- Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und anderen
Klauentieren
- Eizellen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und anderen Klauentieren
- Häuten von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und anderen Klauentieren
- Dünger
- Blut und Blutprodukten v on Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und
anderen Klauentieren
- Schmalz und geschmolzenes Fett von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen
und anderen Klauentieren
- Därmen von Schafen, Ziegen und Schweinen
- Schafwolle und Haar von Wiederkäuern und Schweinen
- Futtermitteln und Grundstoffen für Futtermittel
- anderen Produkten von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und anderen
Klauentieren.


Importbeschränkungen

Es ist verboten, Tiere und Produkte einzuführen, für die auf Grund der
Sperre in den Niederlanden ein Transportverbot gilt. Das bedeutet, dass
Folgendes nicht importiert werden darf:

- Vieh (für MKS empfindliche Tiere wie Schweine, Rinder, Schafe und
Ziegen, aber auch Pferde)
- Geflügel (mit Ausnahme von Eintagsküken, die direkt zu einer
Geflügelhaltung verbracht werden, wobei die Ablieferung allerdings
auf der öffentlichen Straße stattfinden muss)
- Sperma von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und anderen Klauentieren
- Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und anderen
Klauentieren
- Eizellen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und anderen Klauentieren
- Dünger von Vieh (also auch von Pferden) und Geflügel
- Milch (allerdings nur beim Einsammeln oder Transport der Milch bei einem
Betrieb, wo sich Klauentiere befinden)
- Futtermittel und Grundstoffen für Futtermittel (mit Ausnahme von
Transporten über Binnengewässer)
- Transportmittel für den Transport von Vieh, Geflügel, Dünger,
Futtermitteln oder Grundstoffen von Futtermitteln.

Für Importe aus von MKS betroffenen Ländern (Vereinigtes Königreich,
Frankreich, Irland) gelten mehr umfassende europäische Bestimmungen.
 



 

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