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AHO Aktuell - 11.03.2001

LK Vechta: Verordnung zum Schutz gegen die Verbreitung der MKS


Tierseuchenbehördliche Verordnung zum Schutz gegen die Verbreitung der
Maul- und Klauenseuche im Gebiet des Landkreises Vechta
(11.03.2001)

Im Landkreis Vechta ist am 10.03.2001 in der Stadt Damme, Ortsteil
Reselage sowie in der Gemeinde Neuenkirchen-Vörden, Ortsteil Greven, der
Verdacht des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt
worden.

Aufgrund § 9 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und
Klauenseuche (MKS-Verordnung) in der Bekanntmachung der Neufassung
vom 01.02.1994 (BGBl. I S. 187) in der derzeitig gültigen Fassung
und § 20 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Bekannt-
machung der Neufassung vom 20.12.1995 (BGBl. I S. 2.038) in
Verbindung mit § 79 Abs. 2 TierSG und § 2 Nr. 3 der Verordnung zur
Übertragung von Ermächtigungen auf Grund bundesgesetzlicher
Vorschriften vom 28.06.1999 (Nds. GVBl. 12/1999, S. 133) wird
folgendes verordnet:

§ 1


Der Verdacht des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in Damme und
Neuenkirchen-Vörden wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

§ 2

1. Als Maul- und Klauenseuche Verdachtssperrbezirk wird festgelegt:


Beginnend am östlichen Punkt der Grenze Damme/Steinfeld (Kreisgrenze
zum Landkreis Diepholz), in westlicher Richtung bis zur Gemeindegrenze
Holdorf, weiter westlich bis zur BAB A1, dieser südlich folgend bis zur
Abfahrt Neuenkirchen-Vörden, dann die L 76 in südöstlicher Richtung
durch den Ort Vörden bis zur Kreisgrenze (Landkreis Osnabrück), der
Kreisgrenze nördlich folgend bis zum Ausgangspunkt.


§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft.

Hinweise für den Verdachtssperrbezirk:

Für den Verdachtssperrbezirk gelten nach § 9 MKS-Verordnung folgende
Schutzmaßregeln:

1. An den Hauptzufahrtswegen zum Sperrbezirk sind durch die jeweils
zuständige Stadt-/ Gemeindeverwaltung Schilder mit der Aufschrift

"Maul- und Klauenseuche-Sperrbezirk"

gut sichtbar anzubringen.

2. Während der ersten 15 Tage nach Festlegung des Sperrbezirks dürfen
Klauentiere nicht aus ihrem Bestand oder in den Sperrbezirk verbracht
werden. Der Landkreis Vechta kann Ausnahmen zulassen für das Verbringen
von Klauentieren zur Notschlachtung oder zu diagnostischen Zwecken.
Verendete oder getötete Klauentiere dürfen nur mit Genehmigung des
Landkreises Vechta und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur
unschädlichen Beseitigung verbracht werden.

3. Nach Ablauf der ersten 15 Tage dürfen Klauentiere nur mit Genehmigung
des Landkreises Vechta aus ihrem Bestand, in den oder aus dem Sperrbezirk
verbracht werden. Das Verbringen aus dem Sperrbezirk wird nur zur
sofortigen Schlachtung, zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen
Tötung und unschädlichen Beseitigung genehmigt. Das Verbringen zur
sofortigen Schlachtung wird nur genehmigt, wenn auf Grund der Untersuchung
sämtlicher Klauentiere des Betriebes durch den beamteten Tierarzt das
Vorhandensein seuchenverdächtiger Tiere ausgeschlossen werden kann. Fleisch
von Klauentieren aus Betrieben oder von sonstigen Standorten im Sperrbezirk
darf nur mit Genehmigung des Landkreises Vechta aus dem Sperrbezirk
verbracht werden.

4. Milch von Kühen, Schafen oder Ziegen aus dem Sperrbezirk darf nur mit
Genehmigung des Landkreises Vechta und nur nach oder zur Pasteurisierung
in einem Be- oder Verarbeitungsbetrieb aus dem Sperrbezirk verbracht
werden.

5. Auf öffentlichen oder privaten Wegen, ausgenommen auf Betriebszugangs-
wegen, dürfen Klauentiere nicht getrieben werden. Der Landkreis Vechta
kann das Treiben von Klauentieren auch auf Betriebszugangswegen verbieten.

6. Klauentiere dürfen zum Decken nicht außerhalb des Betriebes verbracht
werden.

7. Während der ersten 15 Tage dürfen Klauentiere nicht künstlich besamt
werden. Dies gilt nicht, wenn die Besamung vom Besitzer des Betriebes
mit Samen durchgeführt wird, der sich im Betrieb befindet oder unmittelbar
von einer Besamungsstation geliefert worden ist.

8. Folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden: das Durchführen von
Tierausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art, der Handel mit
Klauentieren ohne vorherige Bestellung, das Aufsuchen von Bestellern unter
Mitführung von Klauentieren und das Umherziehen mit Klauentieren.

9. Klauentiere des Durchgangsverkehrs dürfen nur auf Autobahnen, anderen
Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen transportiert werden.

Wer in einem Sperrbezirk Klauentiere hält, hat dies unter Angabe der
Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes
unverzüglich dem Landkreis Vechta, Ravensberger Str. 20, 49377 Vechta,
Fax: 04441/898-1880 anzuzeigen. In einem Sperrbezirk sind die
Klauentierbestände unverzüglich nach näherer Anweisung des Landkreises
Vechta zu untersuchen.

Hinweise:

Jeder Verdacht der Erkrankung auf Maul- und Klauenseuche ist
sofort dem Landkreis Vechta, 39 - Amt für Veterinärwesen und
Lebensmittelüberwachung, Tel.: 04441/898-1844, zu melden. Den Verdacht
begründen insbesondere folgende Krankheitserscheinungen:

Fieber über 40 °C bis 42 °C; Blasenbildung in der Maulhöhle, an den
Zitzen und Klauen; starker Speichelfluß, schmatzende Kieferbewegungen;
starker Rückgang der Milchleistung.


Gemäß § 76 Tierseuchengesetz vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038)
handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften
der MKS-Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu 50.000,00 DM geahndet werden.

Gemäß § 74 des Tierseuchengesetzes wird derjenige mit Freiheitsstrafe
bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unter Tieren eine
anzeigepflichtige Seuche verbreitet.

Gemäß § 73 Abs. 3 b und Abs. 5 Tierseuchengesetz dürfen von mir
beauftragte Personen zur Verhütung dringender Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude,
Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel jederzeit
und auch dann betreten, wenn diese zugleich Wohnzwecken des Besitzers
dienen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
des Grundgesetzes) ist insoweit eingeschränkt. Der Besitzer hat die
angeordneten Maßnahmen zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten
Personen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.

Vechta, den 11.03.2001

LANDKREIS VECHTA
Der Oberkreisdirektor

In Vertretung

Winkel
 



 

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